Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
So flexibel reagieren Händler, Wirte und Dienstleister in der Region
Die Schulen, Kindergärten und Kitas sind geschlossen. Viele Arbeitnehmer arbeiten im Homeoffice, Geschäfte, Bistros, Lokale und Restaurants dürfen nicht mehr öffnen. Besonders kleinere Betriebe und Gastronomen fürchten um ihre Existenz, wenn sich die Coronakrise ziehen sollte. Zahlreiche Unternehmen versuchen mit flexiblen Angeboten, wie einem Liefer- oder Reparaturservice, ihre Kunden weiterhin zu versorgen.
REGION - Der Fachhandel hat es richtig schwer in diesen Tagen. Viele Unternehmer, Händler, Dienstleister oder Gastwirte leiden unter der Coronakrise und fürchten um ihre Existenz, wenn die Krise lange andauern wird.
Während Einzelhändler in Branchen, die nicht für die Grundversorgung nötig sind, ihre Geschäfte ganz schließen müssen, versuchen die Unternehmen, die ihre Betriebe zumindest eingeschränkt aufrechterhalten dürfen, ihre Kunden mit flexiblen Angeboten zu versorgen und bieten Lieferdienste oder Reparaturservice an.
Auch viele Autohäuser halten ihren Werkstatt-Betrieb mit allen Grundversorgungsleistungen aufrecht und informieren ihre Kunden am Telefon oder per E-Mail. Zudem bieten die Autohäuser ihren Kunden einen Hol- und Bringservice an und beraten ihre Kunden, die ein Auto kaufen wollen, telefonisch oder digital.
In den Unternehmen, aber auch in den Familien stellt das Coronavirus die Leute vor große Herausforderungen und verändert den Alltag jeden Tag auf’s Neue.
Die Corona-Verordnung verlangt viel von den Betrieben. Die Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung legt fest, welche Betriebe geöffnet sein dürfen und welche geschlossen bleiben müssen. In der dritten Fassung, die seit Sonntag, 29.
März, gilt, steht im ersten Absatz des Paragrafen 4, welche „Einrichtungen“geschlossen sein müssen. Aufgeführt sind neben Kultureinrichtungen, Schulen, Kitas, Kinos, Jugendhäusern, Schwimmund Hallenbädern auch Fitness-Studios sowie Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. Außerdem müssen, laut der Verordnung, alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht ausgenommen sind, geschlossen sein. Also Friseure, Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios,
Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios. Außerdem sind alle Beherbergungsbetriebe, außer für geschäftliche, dienstliche oder in besonderen Härtefällen zu privaten Zwecken, geschlossen.
Im dritten Absatz des Paragrafen 4 steht, wer „von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen“ist. Dazu gehört der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosen-Handlungen. Außerdem Wochenmärkte und Hofläden, Abholund Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, AußerHaus-Verkauf von Gaststätten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitschriftenund Zeitungsverkauf, Raiffeisenmärkte und Landhandel, Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und auch der Großhandel.