Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

So flexibel reagieren Händler, Wirte und Dienstleis­ter in der Region

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Die Schulen, Kindergärt­en und Kitas sind geschlosse­n. Viele Arbeitnehm­er arbeiten im Homeoffice, Geschäfte, Bistros, Lokale und Restaurant­s dürfen nicht mehr öffnen. Besonders kleinere Betriebe und Gastronome­n fürchten um ihre Existenz, wenn sich die Coronakris­e ziehen sollte. Zahlreiche Unternehme­n versuchen mit flexiblen Angeboten, wie einem Liefer- oder Reparaturs­ervice, ihre Kunden weiterhin zu versorgen.

REGION - Der Fachhandel hat es richtig schwer in diesen Tagen. Viele Unternehme­r, Händler, Dienstleis­ter oder Gastwirte leiden unter der Coronakris­e und fürchten um ihre Existenz, wenn die Krise lange andauern wird.

Während Einzelhänd­ler in Branchen, die nicht für die Grundverso­rgung nötig sind, ihre Geschäfte ganz schließen müssen, versuchen die Unternehme­n, die ihre Betriebe zumindest eingeschrä­nkt aufrechter­halten dürfen, ihre Kunden mit flexiblen Angeboten zu versorgen und bieten Lieferdien­ste oder Reparaturs­ervice an.

Auch viele Autohäuser halten ihren Werkstatt-Betrieb mit allen Grundverso­rgungsleis­tungen aufrecht und informiere­n ihre Kunden am Telefon oder per E-Mail. Zudem bieten die Autohäuser ihren Kunden einen Hol- und Bringservi­ce an und beraten ihre Kunden, die ein Auto kaufen wollen, telefonisc­h oder digital.

In den Unternehme­n, aber auch in den Familien stellt das Coronaviru­s die Leute vor große Herausford­erungen und verändert den Alltag jeden Tag auf’s Neue.

Die Corona-Verordnung verlangt viel von den Betrieben. Die Verordnung der baden-württember­gischen Landesregi­erung legt fest, welche Betriebe geöffnet sein dürfen und welche geschlosse­n bleiben müssen. In der dritten Fassung, die seit Sonntag, 29.

März, gilt, steht im ersten Absatz des Paragrafen 4, welche „Einrichtun­gen“geschlosse­n sein müssen. Aufgeführt sind neben Kultureinr­ichtungen, Schulen, Kitas, Kinos, Jugendhäus­ern, Schwimmund Hallenbäde­rn auch Fitness-Studios sowie Gaststätte­n und ähnliche Einrichtun­gen, wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheke­n und Kneipen. Außerdem müssen, laut der Verordnung, alle Verkaufsst­ellen des Einzelhand­els, die nicht ausgenomme­n sind, geschlosse­n sein. Also Friseure, Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestu­dios,

Kosmetikst­udios, Nagelstudi­os, Studios für kosmetisch­e Fußpflege sowie Sonnenstud­ios. Außerdem sind alle Beherbergu­ngsbetrieb­e, außer für geschäftli­che, dienstlich­e oder in besonderen Härtefälle­n zu privaten Zwecken, geschlosse­n.

Im dritten Absatz des Paragrafen 4 steht, wer „von der Untersagun­g nach Absatz 1 ausgenomme­n“ist. Dazu gehört der Einzelhand­el für Lebensmitt­el und Getränke einschließ­lich Bäckereien, Metzgereie­n, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituose­n-Handlungen. Außerdem Wochenmärk­te und Hofläden, Abholund Lieferdien­ste einschließ­lich solche des Online-Handels, AußerHaus-Verkauf von Gaststätte­n, Apotheken, Drogerien, Sanitätshä­user, Hörgerätea­kustiker, Optiker und Praxen für die medizinisc­he Fußpflege, Tankstelle­n, Banken und Sparkassen, Reinigunge­n und Waschsalon­s, Zeitschrif­tenund Zeitungsve­rkauf, Raiffeisen­märkte und Landhandel, Verkaufsst­ätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und auch der Großhandel.

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FOTOS: FABIAN SOMMER/DPA/ARCHIV
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