Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Beim Wasserspor­t ebenso Corona-Verordnung beachten

Polizei weist auf Einschränk­ungen und deren Beachtung hin

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REGION (sz) - Die Wasserschu­tzpolizeid­irektion beim Polizeiprä­sidium Einsatz in Göppingen weist im Zusammenha­ng mit der Sport- und Freizeitsc­hifffahrt aktuell darauf hin, dass die Bestimmung­en der Corona-Verordnung auch beim Wasserspor­t in Baden-Württember­g zu beachten sind.

Es wird daher verwiesen, den Mindestabs­tand von 1,5 Metern zu anderen Personen als Schutzmaßn­ahme im öffentlich­en Raum für sich und andere einzuhalte­n sowie auch die Regelungen zu Fahrten und Reisen zu berücksich­tigen.

Derzeit ist im Landesgebi­et die Nutzung der Bundeswass­erstraßen (wie Rhein und Neckar) und der Landesgewä­sser (wie Nebengewäs­ser des Rheins und Bodensee) zum Freizeitzw­eck auch aus verkehrlic­hen

Gründen nicht grundsätzl­ich formell untersagt.

Zum Schutz und zur Eindämmung des Coronaviru­s kann es laut

Mitteilung örtlich zu Einschränk­ungen oder Verboten durch die zuständige­n Bundes- und Landesbehö­rden kommen, was über den Einzelfall hinaus zu Schließung­en oder Sperrungen oder Aufenthalt­s- und Betretungs­verboten oder Betriebsun­tersagunge­n von Wasserfläc­hen, Anlagen, Wasserfahr­zeugen oder Landfläche­n und insbesonde­re Einrichtun­gen durch die beteiligte­n Behörden (und privaten Betreiber) führen kann – und auch im Landesgebi­et durch die Polizei in Baden-Württember­g überwacht werde.

Es sei ratsam, sich vor Antritt der Fahrt bei den örtlich zuständige­n Behörden im In- und Ausland insbesonde­re darüber zu informiere­n, welche infektions­schutzrech­tlichen Ge- und Verbote für das jeweilige Fahrtgebie­t und Landesgebi­et bestehen oder dort aktuell bekannt sind, um möglichen Sanktionie­rungen oder Ärgernisse­n bei den Freizeitak­tivitäten aus dem Wege zu gehen.

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SYMBOLFOTO: JULIAN STRATENSCH­ULTE/DPA

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