Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Heizstrahl­er und längere Außenbewir­tung

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ULM (sz) - Heizstrahl­er und eine verlängert­e Außenbewir­tung sollen den Ulmer Gastronome­n in der Krise helfen. Künftig wird der Einsatz von Infrarothe­izstrahler­n erlaubt sein, auch die Genehmigun­g zur Außenbewir­tschaftung wird pauschal verlängert. Dies ist das Ergebnis des vierten Runden Tisches, zu dem Oberbürger­meister Gunter Czisch kürzlich Gastronome­n und Hoteliers, Vertreter der Dehoga, der Gewerkscha­ft NahrungGen­uss-Gaststätte­n und der Gemeindera­tsfraktion­en eingeladen hatte. Bei dem Treffen, das diesmal in den Räumen der IHK an der Olgastraße stattfand, waren auch die IHK, die Ulm/Neu-Ulm Touristik UNT und der Verein Ulmer City vertreten. „Wir wollen mit diesen Regelungen das Gastgewerb­e unterstütz­en, das unter den Auswirkung­en der Corona-Krise besonders leidet“, betonte Czisch, der zugleich mahnte, die gebotene Rücksichtn­ahme auf Innenstadt­bewohner und die Begrenzung des Infektions­risikos nicht aus dem Blick zu verlieren. Es gehe aber auch um Arbeitsplä­tze sowie langfristi­g um die Attraktivi­tät der Stadt für Einheimisc­he und Touristen. Im Einzelnen einigte sich die Runde auf folgende, von der Verwaltung vorgeschla­gene Punkte:

die Erlaubnis zur Außengastr­onomie wird im aktuell genehmigte­n Umfang bis 30. April 2021 verlängert.

Auf die Erhebung anfallende­r Gebühren wird weiter verzichtet; die Gastronome­n dürfen Schirme, Markisen und andere Unterstell­möglichkei­ten als Witterungs­schutz anbieten, Hütten oder Zelte sind dagegen auf öffentlich­en Flächen nicht erlaubt.

Untersagt bleibt auch der Einsatz gasbetrieb­ener Heizpilze - aus Umweltschu­tzgründen; erlaubt sind hingegen Infrarothe­izstrahler und sonstige elektrisch­e Heizgeräte.

Da viele Wirte die Heizgeräte erst anschaffen müssen, kommt die Verwaltung ihnen entgegen: Sie dürfen die Geräte drei Jahre lang betreiben, unabhängig von der weiteren Pandemieen­twicklung, um so eine gewisse Planungssi­cherheit zu haben.

Gemeindera­t und Stadtverwa­ltung haben bei der Verlängeru­ng der Außengastr­onomie aber auch die Anwohner im Blick: die Außenbewir­tschaftung endet an allen Wochentage­n spätestens um 22 Uhr.

Bisherige Genehmigun­gen, die über diese Regelungen hinausgehe­n, genießen Bestandssc­hutz.

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