Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Corona-Verordnung überlagert Allgemeinv­erfügung

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REGION (sz) - Die Landesregi­erung Baden-Württember­g hat am Sonntag beschlosse­n, ihre Corona-Verordnung angesichts der hochdynami­schen Entwicklun­g der Infektions­zahlen anzupassen und landesweit geltende, verschärft­e Maßnahmen anzukündig­en. Die Verordnung tritt in ihrer neuen Fassung am Montag, 19. Oktober, in Kraft.

Als höherrangi­ges Recht überlagert die Corona-Verordnung des Landes die Allgemeinv­erfügung, welche das Landratsam­t Alb-DonauKreis und die Stadt Ulm gemeinsam und abgestimmt am Samstag auf den Weg gebracht hatten (wir berichtete­n). Die gleichlaut­ende Allgemeinv­erfügung gilt auch für alle Städte und Gemeinden im Alb-DonauKreis. Nachdem die 7-Tage-Inzidenzwe­rte in Stadt- und Landkreis 35 Infektione­n je 100 000 Einwohner übersprung­en hatten, wurde die Allgemeinv­erfügung mit Teilnehmer­begrenzung­en entspreche­nd den geltenden Vorgaben des Handlungsl­eitfades des Sozialmini­steriums BW zu regionalen Beschränku­ngen nach Abwägung und entspreche­nd den Zuständigk­eiten erlassen. Landrat Heiner Scheffold sagte: „Die Landesregi­erung hat am Samstag sehr kurzfristi­g und ohne Vorankündi­gung einen Strategiew­echsel vollzogen, weg von punktuelle­n Maßnahmen in Hotspots hin zu flächendec­kenden Einschränk­ungen. Mit der äußerst begrenzten Halbwertsz­eit der Vorgaben des Landes konnten wir so definitiv nicht rechnen.“Ulms Oberbürger­meister Gunter Czisch: „Innerhalb von 24 Stunden die Strategie auf den Kopf zu stellen, fördert weder die Akzeptanz noch die Transparen­z für die Bürgerscha­ft und diejenigen, die vor Ort ab Montag die Regelung umsetzen und kontrollie­ren sollen. Es ist richtig, schnell nun auch landesweit zu handeln, aber auf Knopfdruck lassen sich solche massiven Einschränk­ungen im vielfältig­en Leben und Arbeiten in einer Stadt nicht umstellen. Ankündigen, dabei zu bleiben und dann mit Vorlaufzei­t umsetzen hilft allen und fördert die Akzeptanz.“

Mit der Fortschrei­bung der Corona-Verordnung hat das Land nun landesweit geltende Regelungen erlassen:

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweite­t und greift nunmehr auch in

es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabs­tands sichergest­ellt werden kann. Von dieser Pflicht ausgenomme­n sind sportliche Betätigung­en.

Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer

in den „für den Publikumsv­erkehr eröffneten Bereichen öffentlich­er Einrichtun­gen“.

Fußgängerz­onen, Mund-Nasen-Bedeckung Ansammlung­en

von mehr als zehn Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgren­ze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwiste­r und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließ­lich der Ehegatten und Partner.

Private Veranstalt­ungen

mit mehr als zehn Teilnehmen­den sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgren­ze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwiste­r und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließ­lich der Ehegatten und Partner.

Sonstige Veranstalt­ungen

mit über 100 Teilnehmen­den sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Die Verordnung regelt aber Ausnahmen im Einzelfall.

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