Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Corona-Verordnung überlagert Allgemeinverfügung
REGION (sz) - Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am Sonntag beschlossen, ihre Corona-Verordnung angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen anzupassen und landesweit geltende, verschärfte Maßnahmen anzukündigen. Die Verordnung tritt in ihrer neuen Fassung am Montag, 19. Oktober, in Kraft.
Als höherrangiges Recht überlagert die Corona-Verordnung des Landes die Allgemeinverfügung, welche das Landratsamt Alb-DonauKreis und die Stadt Ulm gemeinsam und abgestimmt am Samstag auf den Weg gebracht hatten (wir berichteten). Die gleichlautende Allgemeinverfügung gilt auch für alle Städte und Gemeinden im Alb-DonauKreis. Nachdem die 7-Tage-Inzidenzwerte in Stadt- und Landkreis 35 Infektionen je 100 000 Einwohner übersprungen hatten, wurde die Allgemeinverfügung mit Teilnehmerbegrenzungen entsprechend den geltenden Vorgaben des Handlungsleitfades des Sozialministeriums BW zu regionalen Beschränkungen nach Abwägung und entsprechend den Zuständigkeiten erlassen. Landrat Heiner Scheffold sagte: „Die Landesregierung hat am Samstag sehr kurzfristig und ohne Vorankündigung einen Strategiewechsel vollzogen, weg von punktuellen Maßnahmen in Hotspots hin zu flächendeckenden Einschränkungen. Mit der äußerst begrenzten Halbwertszeit der Vorgaben des Landes konnten wir so definitiv nicht rechnen.“Ulms Oberbürgermeister Gunter Czisch: „Innerhalb von 24 Stunden die Strategie auf den Kopf zu stellen, fördert weder die Akzeptanz noch die Transparenz für die Bürgerschaft und diejenigen, die vor Ort ab Montag die Regelung umsetzen und kontrollieren sollen. Es ist richtig, schnell nun auch landesweit zu handeln, aber auf Knopfdruck lassen sich solche massiven Einschränkungen im vielfältigen Leben und Arbeiten in einer Stadt nicht umstellen. Ankündigen, dabei zu bleiben und dann mit Vorlaufzeit umsetzen hilft allen und fördert die Akzeptanz.“
Mit der Fortschreibung der Corona-Verordnung hat das Land nun landesweit geltende Regelungen erlassen:
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in
es sei denn, dass die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt werden kann. Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.
Ferner greift die Pflicht zum Tragen einer
in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen“.
Fußgängerzonen, Mund-Nasen-Bedeckung Ansammlungen
von mehr als zehn Personen sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
Private Veranstaltungen
mit mehr als zehn Teilnehmenden sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.
Sonstige Veranstaltungen
mit über 100 Teilnehmenden sind nach der Verordnung nun gänzlich untersagt. Die Verordnung regelt aber Ausnahmen im Einzelfall.