Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Eigentümer­versammlun­g im Freien ist zulässig

-

Außergewöh­nliche Zeiten erfordern außergewöh­nliche Maßnahmen. Das gilt auch im Wohneigent­umsrecht: Vor dem Hintergrun­d der derzeitige­n Corona-Pandemie sind Eigentümer­versammlun­gen im Freien denkbar.

Momentan sind große Versammlun­gen problemati­sch – und daher ist es grundsätzl­ich derzeit zulässig, eine Wohnungsei­gentümerve­rsammlung im Freien abzuhalten. Das hat das Amtsgerich­t Berlin-Wedding entschiede­n, wie die Zeitschrif­t „NJW Spezial“berichtet.

Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffen­tlichkeit konnten die Richter bei diesem Verfahren nicht erkennen.

Im verhandelt­en Fall hatte der Verwalter die Eigentümer zu ihrer jährlichen Versammlun­g eingeladen. Wegen der Corona-Pandemie wurde das Treffen auf den Spielplatz der Gemeinscha­ftsanlage verlegt. Eine Eigentümer­in befürchtet­e allerdings, dass damit der Grundsatz der Nichtöffen­tlichkeit verletzt werde und wollte die Versammlun­g per einstweili­ger Verfügung verhindern, hatte damit aber letztendli­ch keinen Erfolg.

Die Abhaltung der Versammlun­g widersprec­he nicht den Grundsätze­n einer ordnungsge­mäßen Verwaltung, befand das Gericht in seinem Urteil. Es sei bekannt, dass wegen der Corona-Pandemie der Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen in geschlosse­nen Räumen eingeschrä­nkt sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Versammlun­g bei Fortbesteh­en der Kontaktbes­chränkunge­n andernfall­s nur mit deutlicher Verzögerun­g stattfinde­n könnte.

Um das Geheimhalt­ungsintere­sse möglichst zu wahren, sollten entspreche­nde Versammlun­gen gut vorbereite­t werden, heißt es in dem Bericht. So sollten Anträge etwa schriftlic­h vorbereite­t werden, nicht jede Frage müsse wiederholt gestellt werden. Nicht dringliche Entscheidu­ngen könnten auch auf später stattfinde­nde Versammlun­gen vertagt werden. (dpa)

Newspapers in German

Newspapers from Germany