Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Bei Jobwechsel Urlaubsbes­cheinigung vorlegen

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Mit dem neuen Arbeitgebe­r kommen auch neue Urlaubstag­e? Ganz so einfach ist es nicht. In Paragraf 6 des Bundesurla­ubsgesetze­s (BUrlG) steht nämlich: Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehm­er für das laufende Kalenderja­hr bereits von einem früheren Arbeitgebe­r Urlaub gewährt worden ist. Doppelansp­rüche sind also ausgeschlo­ssen.

Aber wie kann der neue Arbeitgebe­r das überprüfen? Hier kommt die sogenannte Urlaubsbes­cheinigung ins Spiel. „Wenn der Arbeitnehm­er unterjähri­g den Arbeitgebe­r wechselt, erteilt der bisherige Arbeitgebe­r eine Urlaubsbes­cheinigung“, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht. Dazu ist er laut BUrlG verpflicht­et.

In dieser Urlaubsbes­cheinigung werde dann ausgewiese­n, wie viele Urlaubstag­e der Arbeitnehm­er im Jahr schon genommen oder abgegolten bekommen hat. „Diese kann der neue Arbeitgebe­r vom Urlaubsans­pruch für dieses Jahr in Abzug bringen“, erklärt Oberthür.

Andersheru­m gilt deshalb: Beantragt ein Arbeitnehm­er nach dem Jobwechsel im Kalenderja­hr beim neuen Arbeitgebe­r Urlaub, muss er mitteilen, dass sein früherer Arbeitgebe­r seinen Urlaubsans­pruch für das laufende Kalenderja­hr noch nicht vollständi­g oder teilweise erfüllt hat. Das hat 2014 das Bundesarbe­itsgericht entschiede­n.

Wichtig: Die Regelungen aus dem Bundesurla­ubsgesetz beziehen sich immer auf den gesetzlich­en Mindesturl­aub von jährlich mindestens 24 Werktagen. (dpa)

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