Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Das Depot steuerlich optimieren

Wie Anleger bei Aktiengesc­häften ihre Steuerlast möglichst niedrig halten können

- Von Thomas Spengler

SUTTGART - Einkünfte aus Kapitalver­mögen, also aus Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikat­en, müssen bekanntlic­h versteuert werden. Im Aktienhand­el betrifft das in erster Linie Dividenden­erträge und realisiert­e Kursgewinn­e nach dem Verkauf einer Aktienposi­tion. Die aus Wertpapier­en entstehend­en Kapitalert­räge unterliege­n der Abgeltungs­steuer. Sie wird seit dem Jahr 2009 fällig für sogenannte Kapitalein­künfte, also Zinsen, Dividenden und realisiert­e Kursgewinn­e. Veräußerun­gsgewinne aus Wertpapier­en, die bis Ende 2008 gekauft wurden, können auch heute noch steuerfrei verkauft werden. „Ansonsten gilt beim Verkauf von Aktien, dass die zuerst angeschaff­ten als zuerst veräußert behandelt werden“, erläutert Udo Reuß vom Anlegerpor­tal Finanztip.

Die Abgeltungs­steuer beträgt pauschal 25 Prozent – plus Solidaritä­tszuschlag sind es 26,375 Prozent, beziehungs­weise 27,819 Prozent für Kirchenmit­glieder. Weil die Steuer von der Bank einbehalte­n und an das Finanzamt abgeführt wird, ist sie eine sogenannte Quellenste­uer. Immerhin: Mit einigen Feinjustie­rungen können Sparer ihre steuerlich­e Situation des Wertpapier­depots optimieren.

Die allerwicht­igste Maßnahme hierbei ist es, einen Freistellu­ngsauftrag für das Wertpapier­depot einzuricht­en. Pro Person können damit Kapitalert­räge in Höhe des Sparerpaus­chbetrags von 801 Euro (für Ehepaare 1602 Euro) steuerfrei vereinnahm­t werden. Für Kinder, denen die Eltern ein Depot eingericht­et haben, kann es sinnvoll sein, eine Nichtveran­lagungsbes­cheinigung beim Finanzamt zu beantragen, ebenso für Rentner. Diese sogenannte NV-Bescheinig­ung erhält jeder, der keine sonstigen nennenswer­ten steuerlich­en Einkünfte hat, beziehungs­wiese eine sehr niedrige gesetzlich­e Rente bezieht. Liegt der depotführe­nden Bank eine NV-Bescheinig­ung vor, werden die Kapitalert­räge brutto an den Sparer ausbezahlt, sofern die Einkünfte des

Sparers unter dem Grundfreib­etrag von 9408 Euro (2020) bleiben.

Wenn nun Anleger Positionen mit hohen Kursverlus­ten in ihrem Depot liegen haben und bereits Papiere mit Gewinn verkauft haben, kann es sich anbieten, Kursverlus­te zu realisiere­n – und zwar dann, wenn im selben Jahr bereits Gewinne über den Sparerpaus­chbetrag hinaus erzielt wurden. Allerdings lässt der Fiskus es nicht zu, dass Gewinne und Verluste aus Kapitalver­mögen beliebig gegeneinan­der verrechnet werden. So lassen sich Kursgewinn­e aus Aktiengesc­häften nur mit Verlusten aus Aktiengesc­häften ausgleiche­n, und zwar in einem sogenannte­n Aktienverr­echnungsto­pf. Separat davon ist der Allgemeine Verrechnun­gstopf zu betrachten, in den Zinsen und Dividenden sowie Gewinne und Verluste aus Fonds, Anleihen und Zertifikat­en

fließen. Weil damit Gewinne aus Fonds flexibler mit Verlusten aus den Positionen anderer Wertpapier­gattungen verrechnet werden können, kann das gegebenenf­alls ein steuerlich­er Vorteil gegenüber der Aktienanla­ge sein.

Erträge aus ausschütte­nden Fonds werden indessen wie Zinsen und Dividenden behandelt. Bei thesaurier­enden Fonds fällt dagegen normalerwe­ise eine Vorabpausc­hale an, mit der ein Steuerstun­dungseffek­t vermieden wird. Aufgrund der Zinssituat­ion aber bleiben laufende Erträge aus thesaurier­enden Fonds, die 2021 erzielt werden, im kommenden Jahr komplett steuerfrei (siehe „Schwäbisch­e Zeitung“vom 8.2.2021).

Bleibt noch die Frage nach der Versteueru­ng von Kryptowähr­ungen, Gold und sonstigen Sachwerten, bei denen die gesetzlich­en Vorgaben zum privaten Veräußerun­gsgeschäft greifen. Wenn zwischen dem Anund Verkauf von Bitcoins weniger als zwölf Monate liegen, ist der Verkauf ein Fall für die Steuererkl­ärung. Hält man Kryptowähr­ungen jedoch länger als ein Jahr in seinem Besitz, ohne damit Handelsvor­gänge zu tätigen, so fallen auf die damit erzielten Gewinne keine Steuern an. Es darf in dieser Zeit jedoch auch keine „wirtschaft­liche Zwischennu­tzung“der Währung geben, zum Beispiel durch Verleihen. Auch der Umtausch in eine andere Kryptowähr­ung innerhalb der Haltefrist wäre steuerpfli­chtig. Die genannte zwölfmonat­ige Haltedauer gilt nicht nur für Goldbarren und -münzen, sondern auch für bestimmte besicherte Zertifikat­e wie Xetra Gold oder Euwax Gold, bei denen eine physische Auslieferu­ng des Edelmetall­s möglich ist.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Anleger, die am Kapitalmar­kt investiere­n, sollten stets auch die steuerlich­en Implikatio­nen der Wertpapier­geschäfte im Auge behalten.

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