Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Das Depot steuerlich optimieren
Wie Anleger bei Aktiengeschäften ihre Steuerlast möglichst niedrig halten können
SUTTGART - Einkünfte aus Kapitalvermögen, also aus Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikaten, müssen bekanntlich versteuert werden. Im Aktienhandel betrifft das in erster Linie Dividendenerträge und realisierte Kursgewinne nach dem Verkauf einer Aktienposition. Die aus Wertpapieren entstehenden Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer. Sie wird seit dem Jahr 2009 fällig für sogenannte Kapitaleinkünfte, also Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die bis Ende 2008 gekauft wurden, können auch heute noch steuerfrei verkauft werden. „Ansonsten gilt beim Verkauf von Aktien, dass die zuerst angeschafften als zuerst veräußert behandelt werden“, erläutert Udo Reuß vom Anlegerportal Finanztip.
Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent – plus Solidaritätszuschlag sind es 26,375 Prozent, beziehungsweise 27,819 Prozent für Kirchenmitglieder. Weil die Steuer von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, ist sie eine sogenannte Quellensteuer. Immerhin: Mit einigen Feinjustierungen können Sparer ihre steuerliche Situation des Wertpapierdepots optimieren.
Die allerwichtigste Maßnahme hierbei ist es, einen Freistellungsauftrag für das Wertpapierdepot einzurichten. Pro Person können damit Kapitalerträge in Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro (für Ehepaare 1602 Euro) steuerfrei vereinnahmt werden. Für Kinder, denen die Eltern ein Depot eingerichtet haben, kann es sinnvoll sein, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen, ebenso für Rentner. Diese sogenannte NV-Bescheinigung erhält jeder, der keine sonstigen nennenswerten steuerlichen Einkünfte hat, beziehungswiese eine sehr niedrige gesetzliche Rente bezieht. Liegt der depotführenden Bank eine NV-Bescheinigung vor, werden die Kapitalerträge brutto an den Sparer ausbezahlt, sofern die Einkünfte des
Sparers unter dem Grundfreibetrag von 9408 Euro (2020) bleiben.
Wenn nun Anleger Positionen mit hohen Kursverlusten in ihrem Depot liegen haben und bereits Papiere mit Gewinn verkauft haben, kann es sich anbieten, Kursverluste zu realisieren – und zwar dann, wenn im selben Jahr bereits Gewinne über den Sparerpauschbetrag hinaus erzielt wurden. Allerdings lässt der Fiskus es nicht zu, dass Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen beliebig gegeneinander verrechnet werden. So lassen sich Kursgewinne aus Aktiengeschäften nur mit Verlusten aus Aktiengeschäften ausgleichen, und zwar in einem sogenannten Aktienverrechnungstopf. Separat davon ist der Allgemeine Verrechnungstopf zu betrachten, in den Zinsen und Dividenden sowie Gewinne und Verluste aus Fonds, Anleihen und Zertifikaten
fließen. Weil damit Gewinne aus Fonds flexibler mit Verlusten aus den Positionen anderer Wertpapiergattungen verrechnet werden können, kann das gegebenenfalls ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Aktienanlage sein.
Erträge aus ausschüttenden Fonds werden indessen wie Zinsen und Dividenden behandelt. Bei thesaurierenden Fonds fällt dagegen normalerweise eine Vorabpauschale an, mit der ein Steuerstundungseffekt vermieden wird. Aufgrund der Zinssituation aber bleiben laufende Erträge aus thesaurierenden Fonds, die 2021 erzielt werden, im kommenden Jahr komplett steuerfrei (siehe „Schwäbische Zeitung“vom 8.2.2021).
Bleibt noch die Frage nach der Versteuerung von Kryptowährungen, Gold und sonstigen Sachwerten, bei denen die gesetzlichen Vorgaben zum privaten Veräußerungsgeschäft greifen. Wenn zwischen dem Anund Verkauf von Bitcoins weniger als zwölf Monate liegen, ist der Verkauf ein Fall für die Steuererklärung. Hält man Kryptowährungen jedoch länger als ein Jahr in seinem Besitz, ohne damit Handelsvorgänge zu tätigen, so fallen auf die damit erzielten Gewinne keine Steuern an. Es darf in dieser Zeit jedoch auch keine „wirtschaftliche Zwischennutzung“der Währung geben, zum Beispiel durch Verleihen. Auch der Umtausch in eine andere Kryptowährung innerhalb der Haltefrist wäre steuerpflichtig. Die genannte zwölfmonatige Haltedauer gilt nicht nur für Goldbarren und -münzen, sondern auch für bestimmte besicherte Zertifikate wie Xetra Gold oder Euwax Gold, bei denen eine physische Auslieferung des Edelmetalls möglich ist.