Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)
Wieder kommt die Notbremse für den Alb-Donau-Kreis
Verschärfte Maßnahmen gelten damit ab Mittwoch – Was das genau bedeutet
ALB-DONAU-KREIS (sz) - Das Gesundheitsamt im Landratsamt AlbDonau-Kreis hat am Montag (29. März) rechtswirksam festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Alb-Donau-Kreis stabil über dem Wert von 100/100 000 Einwohner liegt. Diese Einschätzung basiert auf den vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten 7-Tage-Inzidenzwerten für den Alb-Donau-Kreis, die seit dem vergangenen Freitag in Folge über der Marke von 100 liegen.
Am Sonntag lag der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichte 7-Tage-Inzidenzwert bei 127,9. Damit werden die seit dem 24. März geltenden Öffnungsschritte für das Kreisgebiet wieder zurückgenommen. Dies gilt ab kommendem Mittwoch, 31. März, 0 Uhr. Die Corona-Verordnung des Landes gibt dafür den rechtlichen Rahmen vor. Die Feststellung der Überschreitung der 100/ 100 000-Inzidenz durch das Gesundheitsamt erfolgte Montag durch die öffentliche Bekanntmachung auf der Webseite des Landratsamts.
Die Daten des Gesundheitsamtes belegen laut Mitteilung, dass die Zahl der Neuinfektionen im Alb-DonauKreis in den vergangenen Tagen wieder deutlich angestiegen ist. Das Infektionsgeschehen
lasse sich nicht auf einen bestimmten Hotspot eingrenzen, sondern verteile sich diffus auf zahlreiche kleinere Ausbrüche in privaten Haushalten, Betrieben sowie Kitas und Schulen. Damit bleibe kein Spielraum. Auch die Landesregierung hatte noch einmal die Wichtigkeit der „Notbremse“betont und deren konsequente Anwendung angeordnet.
Folgende Öffnungsschritte werden zurückgenommen:
Ab 31. März 2021 ist im Alb-Donau-Kreis das seit 24. März geltende Terminshopping im Einzelhandel („Click and Meet“) wieder untersagt. Hier gilt wieder die Regel des „Click and Collect“aus den Lockdown-Bestimmungen der Wochen zuvor. Davon betroffen ist, nach der neuen Corona-Verordnung des Landes vom 27. März, auch der Buchhandel.
Museen, Galerien, Gedenkstätten und botanische Gärten müssen schließen.
Gleiches gilt für körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Massagestudios sowie Sonnen-, Tattoo- und Piercingstudios.
Untersagt wird auch die Nutzung
von Sportanlagen für den Amateurund Freizeitindividualsport.
Nicht betroffen von den Einschränkungen sind:
Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte. Sie werden nach der Corona-Verordnung wie der Einzelhandel für Waren des täglichen Bedarfs behandelt und dürfen weiter geöffnet bleiben.
Auch Fahr- und Flugschulen sind von der Rücknahme der Öffnungsschritte nicht betroffen.
Friseure bleiben ebenfalls geöffnet. Sie dürfen allerdings keine Rasur beziehungsweise Bartschneiden anbieten.
Der Schulbetrieb und die Kindertageseinrichtungen sind ebenfalls nicht von diesen Regelungen betroffen.
Für Ansammlungen und private Zusammenkünfte gilt grundsätzlich die Beschränkung auf Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Nach der neuen Corona-Verordnung des
Landes vom 27. März wird von dieser Regelung auch bei einer Inzidenz von über 100 je 100 000 Einwohnern nicht abgewichen.
Die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen werden durch das Gesundheitsamt weiter genau beobachtet, heißt es. Sollten sämtliche getroffenen Einschränkungen zur Eindämmung der Virusverbreitung nicht ausreichen und die Infektionen weiter steigen, könnte durch das Landratsamt auch eine nächtliche Ausgangssperre verfügt werden.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis an fünf Tagen in Folge wieder unter 100 je 100 000 Einwohner liegen, würde das Gesundheitsamt dies rechtwirksam feststellen. Die jetzt getroffenen Einschränkungen würden dann wieder zurückgenommen werden.
Die Corona-Verordnung gibt laut Mitteilung vor, dass das Gesundheitsamt bei der regelmäßigen Überprüfung die Inzidenzwerte im Landkreis (Alb-Donau-Kreis) und im Stadtkreis (Ulm) grundsätzlich getrennt zu betrachten hat.