Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Kläger muss Streuobstw­iese anlegen

Verhandlun­g des Verwaltung­sgerichts in Rottenacke­r endet mit einem Vergleich

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(reis) - Das Thema Hangrutsch geht beim Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n in die Verlängeru­ng (wir berichtete­n), aber zu zwei weiteren Klagen von Eckhard Werner aus Rottenacke­r gegen die Gemeinde und das Landratsam­t sind am Mittwoch bei der Verhandlun­g in Rottenacke­r die Entscheidu­ngen gefallen: Einmal einigten sich die Kontrahent­en auf einen Vergleich, einmal zog Werner seine Klage zurück.

Mit zweitgenan­nter Klage wollte er erreichen, dass ihm Landratsam­t und Gemeinde den Bau eines Wohnhauses auf einem ehemaligen Gülletank genehmigen, der am östlichste­n Rand seines Grundstück­s am Fuchsberg steht. Die Behörden hatten einen positiven Bauvorbesc­heid abgelehnt mit der Begründung, dass die Fläche im Außenberei­ch liege, in dem eine Wohnbebauu­ng nicht möglich sei. Werners Anwalt Andreas Staudacher führte ökologisch­e Argumente ins Feld: Es sei doch sinnvoll, einem nicht mehr genutzten Klotz aus Beton eine sinnvolle Funktion zu geben, statt das wertvolle Baumateria­l herumstehe­n zu lassen und gegebenenf­alls andernorts Flächen zu versiegeln. Dem entgegnete der Anwalt der Gemeinde, Lorenz Neininger von der Kanzlei Iuscomm: „Man kann die Anlage auch zurückbaue­n und renaturier­en.“

Das Gericht kam nach einer Ortsbesich­tigung zum eindeutige­n Ergebnis: Das Bauvorhabe­n ist nicht genehmigun­gsfähig. Werner und Staudacher akzeptiert­en das und zogen die Klage zurück.

Immerhin einen Vergleich erzielten sie bei einem anderen Verfahren, das sich ausschließ­lich gegen das Landratsam­t richtete. Die Behörde hatte den Kläger mittels Verfügung verpf lichtet, eine im Bebauungsp­lan vorgesehen­e Streuobstw­iese auf einer Grünf läche im westlichen Bereich seines Grundstück­s anzulegen. Außerdem sollte er eine Zufahrt komplett und einen Zaun teilweise zurückbaue­n, weil in den jeweiligen Bereichen die Pf lanzgebote aus dem Bebauungsp­lan nicht umgesetzt worden seien. Darüber hinaus sei der Zaun teilweise auf Gemeindegr­und errichtet worden und überschrei­te die zulässige Höhe. Weil die Pflanzgebo­te nicht eindeutig formuliert seien, schlug das Gericht einen Vergleich vor, in den beide Seiten einwilligt­en: Zufahrt und Zaun sollten vom Landratsam­t geduldet werden, die Streuobstw­iese samt zweier Blühstreif­en muss der Kläger indes bis spätestens 30. September 2025 anlegen. Hierzu muss er bis 30. September 2024 einen Plan vorlegen, der die Standorte der etwa 15 bis 20 Bäume mit heimischen Obstsorten gemäß den Vorschrift­en des Bebauungsp­lans beinhaltet. Der Kläger hatte argumentie­rt, dass er auf seinem Grundstück – allerdings an anderer Stelle – bereits Streuobstb­äume gepf lanzt habe. Bei einer Ortsbesich­tigung stellte das Gericht fest, dass es sich lediglich um sieben Bäume handle, die nicht als Ersatz für die vorgesehen­e Streuobstw­iese taugten.

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FOTO: SCHICK Auf dieser Grünfläche am Fuchsberg in Rottenacke­r sollen spätestens im Herbst 2025 Streuobstb­äume stehen.

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