Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Verordnungen
Die Möglichkeit von Verordnungen ist in Artikel 38 der französischen Verfassung verankert und wurde in den vergangenen Jahrzehnten häufig genutzt, wenn es bei Reformen schnell gehen sollte. Dass Macron jetzt bei der umstrittenen Lockerung des Arbeitsrechts diesen Weg einschlägt, ruft aber Kritiker auf den Plan. Ganz ausgeschlossen ist das Parlament indes nicht: Es muss der Regierung zunächst die Verordnungen erlauben und sie zum Schluss auch noch ratifizieren, damit sie Gesetzeskraft erlangen. (AFP)