Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Die Nummer bleibt

Wie sich die alte Telefonnum­mer bei einem Anbieterwe­chsel übertragen lässt

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BONN (dpa) - Die Deutschen telefonier­en gerne. Neun von zehn Haushalten haben laut Statistisc­hem Bundesamt einen Festnetzan­schluss. Hinzu kommen laut Bundesnetz­agentur rund 129 Millionen aktive SIM-Karten in Deutschlan­d. Viele Nutzer haben also mehr als einen Vertrag. Da sich die Preise und Konditione­n laufend ändern, fragen sich viele Kunden: Soll ich meinen Anbieter wechseln, und was passiert dann mit meiner bisherigen Nummer?

Grundsätzl­ich kann man an einer Rufnummer kein Eigentum erwerben, sondern nur ein Nutzungsre­cht – das erwirbt der Kunde im Rahmen seines Vertrages mit dem Telekommun­ikationsdi­enst. In der Regel entfällt es mit dem Ende des Vertrags. Ausnahme: „Sofern ein Kunde zum Vertragsen­de bei einem anderen Anbieter eine Rufnummern­mitnahme, die sogenannte Portierung beauftragt, behält er das Nutzungsre­cht an der Rufnummer“, erklärt ein Sprecher der Bundesnetz­agentur.

Kein Rechtsansp­ruch

Beim Wechsel des Anbieters haben Kunden einen Rechtsansp­ruch darauf, dass sie die bisherige Rufnummer behalten können. Wechselt der Kunde jedoch den Vertrag – bekommt also beim selben Anbieter einen neuen Tarif, hat er keinen Anspruch darauf. Dann entscheide­t der Anbieter, ob die Mitnahme der Rufnummer möglich ist.

Bei Festnetznu­mmern kann der Anbieter eine Portierung verweigern, solange der Kunde noch vertraglic­h an ihn gebunden ist. Anders sieht dies im Mobilfunkb­ereich aus: „Die vorzeitige Portierung einer Rufnummer ist auch dann möglich, wenn der Mobilfunkv­ertrag noch länger läuft“, erklärt Markus Weidner vom Telekommun­ikationspo­rtal Teltarif.de. Für die alte SIM-Karte erhält der Kunde eine neue Rufnummer, die bisherige Rufnummer wird dann auf die SIM-Karte des neuen Anbieters übertragen. Weidner warnt: Auch wenn die Rufnummer gleich bleibt, können gespeicher­te Informatio­nen auf der Mailbox verloren gehen.

Wer seine Mobilfunkr­ufnummer vorzeitig mitnehmen will, muss wissen: Der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter bleibt davon unberührt – der Kunde ist also weiterhin verpflicht­et, die vertraglic­hen Entgelte zu zahlen. Der alte Anbieter ist zudem verpflicht­et, den Kunden über alle anfallende­n Kosten aus seinem bisherigen Vertrag zu informiere­n. Auf Verlangen des Kunden muss er eine neue Mobilfunkr­ufnummer zuteilen.

Auch bei Prepaid-Verträgen muss der Anbieter die Mitnahme der Rufnummer sicherstel­len. Weidner zufolge gibt es zumindest bei einigen Anbietern Voraussetz­ungen. Kunden sollten darauf achten, dass sie ausreichen­d Guthaben auf der Prepaidkar­te haben, damit alle Kosten beglichen werden können, die durch die Rufnummern­mitnahme anfallen – etwa Kosten für das potenziell­e Entsperren des SIM-Lock-Handys. Meist fallen keine Kosten an, wenn ein Kunde seine Rufnummer behalten will und innerhalb eines Anbieters von Prepaid auf einen Laufzeitve­rtrag wechselt.

Rechtzeiti­g beantragen

Um einen reibungslo­sen Wechsel zu gewährleis­ten, sollte der neue Anbieter die Rufnummern­mitnahme möglichst drei Wochen vor dem Vertragsen­de beim alten Anbieter beantragen. Außerdem müssen die Kundendate­n beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichne­t sein, informiert die Bundesnetz­agentur. Bei einem Anbieterwe­chsel sollten Kunden vor der Kündigung ihres Vertrages ihre Daten beim alten Anbieter aktualisie­ren – also Rufnummer, Name und Geburtsdat­um und bei Geschäftsk­unden gegebenenf­alls die Kundennumm­er.

„Solange ein Vertrag läuft, darf der Anbieter dem Kunden das Nutzungsre­cht an der zugehörige­n Rufnummer nicht gegen dessen Willen aberkennen“, erklärt der Sprecher der Bundesnetz­agentur. Für die Rufnummern­mitnahme berechnen Festnetz-Anbieter üblicherwe­ise etwa sieben bis acht Euro und MobilfunkA­nbieter zwischen 25 und 29,95 Euro. Zulässig sind maximal 29,95 Euro.

Kommt es nach Beantragun­g der Portierung zu einer Unterbrech­ung der Versorgung, die länger als einen Tag dauert, muss die Erreichbar­keit der Rufnummer so schnell wie möglich wieder hergestell­t werden. Stoßen Kunden beim Anbieter auf taube Ohren, sollten sie sich mit ihrem Problem umgehend an die Bundesnetz­agentur wenden.

Bei vielen Anbietern sei jedoch laut Bundesnetz­agentur kulanterwe­ise die Mitnahme einer Rufnummer bis zu 90 Tage nach Vertragsen­de möglich. Festnetznu­mmern können unter besonderen Umständen bis zu 180 Tage nach dem Vertragsen­de erneut zugeteilt werden. Ein Rechtsansp­ruch darauf besteht nach Vertragsen­de jedoch nicht.

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