Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Nachtsichtaufsatzgeräte können erlaubt werden
Eine Änderung im Jagdrecht macht dies seit dem 1. März möglich
KREIS SIGMARINGEN (sz) - Zum gestrigen Artikel über die Kreisjägerversammlung meldet sich das Landratsamt Sigmaringen zu Wort – es geht dabei um den Abschnitt zu den Nachtsichtgeräten.
Es gebe drei Arten von Nachtsichtgeräten, sagt Pressesprecher Tobias Kolbeck. Zum einen Geräte, die sich nicht mit einer Schusswaffe verbinden lassen; diese Geräte waren und bleiben erlaubt. Kompaktgeräte: Diese haben ein eigenes Fadenkreuz und können die Zieloptik vollständig ersetzen. Diese Geräte bleiben verboten. Nachtsichtvorsatz-/ und Nachtsichtaufsatzgeräte: Als Objektiv- oder Okularbooster werden diese Geräte zusammen mit der Zieloptik verwendet, indem sie davor oder danach montiert werden. Um diese Geräte geht es in der neuen Änderung.
„Die Geräte der letztgenannten Kategorie waren bisher sowohl jagdrechtlich verboten als auch verbotene Gegenstände nach Waffenrecht“, sagt Kolbeck. Seit dem 1. März sind diese Geräte jagdrechtlich für die Schwarzwildjagd erlaubt. Der neue Paragraf 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz macht dies möglich. „Die Geräte bleiben allerdings nach Waffenrecht verboten, da das Waffenrecht Bundesrecht ist und eine Änderung nur durch die Bundesregierung möglich ist“, sagt Kolbeck. Die vorübergehende Lösung: Das waffenrechtliche Verbot ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines behördlichen Auftrags gemäß Paragraf 40 Absatz 2 Waffengesetz tätig wird. Somit können die unteren Jagdbehörden seit dem 1. März im begründeten Einzelfall Jäger befristet mit dem Umgang von Nachsichtvorsatzund Nachtsichtaufsatzgeräten beauftragen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei der Jagdbehörde des Landratsamts Sigmaringen. Dort werden auch Fragen der Jäger zu dem Thema beantwortet.
Formulare liegen bei der Jagdbehörde aus.