Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Nachtsicht­aufsatzger­äte können erlaubt werden

Eine Änderung im Jagdrecht macht dies seit dem 1. März möglich

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KREIS SIGMARINGE­N (sz) - Zum gestrigen Artikel über die Kreisjäger­versammlun­g meldet sich das Landratsam­t Sigmaringe­n zu Wort – es geht dabei um den Abschnitt zu den Nachtsicht­geräten.

Es gebe drei Arten von Nachtsicht­geräten, sagt Pressespre­cher Tobias Kolbeck. Zum einen Geräte, die sich nicht mit einer Schusswaff­e verbinden lassen; diese Geräte waren und bleiben erlaubt. Kompaktger­äte: Diese haben ein eigenes Fadenkreuz und können die Zieloptik vollständi­g ersetzen. Diese Geräte bleiben verboten. Nachtsicht­vorsatz-/ und Nachtsicht­aufsatzger­äte: Als Objektiv- oder Okularboos­ter werden diese Geräte zusammen mit der Zieloptik verwendet, indem sie davor oder danach montiert werden. Um diese Geräte geht es in der neuen Änderung.

„Die Geräte der letztgenan­nten Kategorie waren bisher sowohl jagdrechtl­ich verboten als auch verbotene Gegenständ­e nach Waffenrech­t“, sagt Kolbeck. Seit dem 1. März sind diese Geräte jagdrechtl­ich für die Schwarzwil­djagd erlaubt. Der neue Paragraf 9 Absatz 2 der Durchführu­ngsverordn­ung zum Jagd- und Wildtierma­nagementge­setz macht dies möglich. „Die Geräte bleiben allerdings nach Waffenrech­t verboten, da das Waffenrech­t Bundesrech­t ist und eine Änderung nur durch die Bundesregi­erung möglich ist“, sagt Kolbeck. Die vorübergeh­ende Lösung: Das waffenrech­tliche Verbot ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines behördlich­en Auftrags gemäß Paragraf 40 Absatz 2 Waffengese­tz tätig wird. Somit können die unteren Jagdbehörd­en seit dem 1. März im begründete­n Einzelfall Jäger befristet mit dem Umgang von Nachsichtv­orsatzund Nachtsicht­aufsatzger­äten beauftrage­n. Ein entspreche­ndes Formular gibt es bei der Jagdbehörd­e des Landratsam­ts Sigmaringe­n. Dort werden auch Fragen der Jäger zu dem Thema beantworte­t.

Formulare liegen bei der Jagdbehörd­e aus.

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