Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
„Kommunen können auf die Einnahmen nicht verzichten“
BERLIN - Das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe hat entschieden: Die Berechnung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Dieses
Urteil wurde besonders von den Kommunen mit Spannung erwartet. Was sich durch die Entscheidung ändern wird, hat Andreas Herholz von Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städteund Gemeindebundes (Foto: dpa), erfahren.
Herr Landsberg, die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Was erwarten Sie jetzt vom Gesetzgeber?
Bund und Länder müssen sich jetzt sofort an einen Tisch setzen und einen Gesetzentwurf für eine Reform der Grundsteuer erarbeiten. Die Konzepte liegen alle auf dem Tisch. Wir reden bereits seit fast 25 Jahren über eine Reform der Grundsteuer. Das ist eine traurige Silberhochzeit. Jetzt muss endlich gehandelt werden. Der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene muss die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform umsetzen. Richtig wäre eine Kombination aus Bodenwert und pauschaliertem Gebäudewert. Es wäre natürlich einfacher nur auf den Bodenwert abzustellen. Das könnte aber verfassungsrechtlich nicht unproblematisch sein. Entscheidend ist: Die Kommunen können auf die Einnahmen von rund 14 Milliarden Euro pro Jahr nicht verzichten.
Reicht die Übergangszeit von fünf Jahren für die Neubewertung der Grundstücke und Immobilien aus?
Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht – insofern erstmalig – eine fünfjährige Frist eingeräumt hat. Das ist bei 35 Millionen Grundstücken knapp, aber die Finanzverwaltungen können und müssen das schaffen.
Es gibt die Befürchtung, dass Eigentümer höhere Kosten auf die Mieter abwälzen könnten und das zu einer weiteren Verschärfung der Lage auf dem Wohnungsmarkt führen könnte.
Damit rechne ich nicht. Natürlich ist es möglich, die Grundsteuer auf die Miete umzulegen. Aktuell bezahlt ein Mieter durchschnittlich 16,50 Euro im Monat für die auf ihn umgelegte Grundsteuer. Das ist ein Anteil an den durchschnittlichen Kosten eines Haushaltes von 0,51 Prozent. Die Grundsteuer hat als Kostenfaktor für das Wohnen nur eine untergeordnete Bedeutung. Der Bund hat im Übrigen mit der sogenannten Betriebskostenverordnung das rechtliche Instrumentarium in der Hand, um die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter zu regeln.