Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

„Kampfhunde“sind Ländersach­e

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Eine deutschlan­dweite Regelung zur Haltung von Kampfhunde­n gibt es nicht. Welche Rassen als gefährlich gelten, listen die einzelnen Bundesländ­er auf. In Baden-Württember­g trat im Jahr 2000 die Polizeiver­ordnung über das Halten gefährlich­er Hunde in Kraft. Drei Hunderasse­n – American Staffordsh­ire Terrier, Bullterrie­r und Pit Bull Terrier – gelten nach der Polizeiver­ordnung grundsätzl­ich als besonders gefährlich und aggressiv und damit als „Kampfhunde“. Die Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung widerlegen. Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellu­ng durch die Ortspolize­ibehörde, dass die Kampfhunde­eigenschaf­t widerlegt ist. Die Eigenschaf­t als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Bullmastif­f, Staffordsh­ire Bullterrie­r, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu). Wird ein Hund von dieser Liste auffällig – aber erst dann – muss das Tier laut Innenminis­terium eine Prüfung ablegen, bei der die Kampfhunde­eigenschaf­t bestätigt oder widerlegt wird, mit entprechen­d amtlichem Vermerk von der Ortspolize­ibehörde.

In Bayern sind die Regeln schärfer, dort gelten nicht drei Rassen als Kampfhunde, sondern sechs (zusätzlich Bandog, American Stafordshi­re Bullterrie­r, Tosa Inu) sowie eine ganze Reihe weiterer Rassen mit Eigenschaf­ten von Kampfhunde­n (Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) oder wie es in Bayern heißt: „widerlegba­re Kampfhunde“. Die Haltung dieser Rassen ist in Bayern – unabhängig von Auffälligk­eiten oder nicht – erst nach bestandene­m Wesenstest und einem von der Behörde ausgestell­ten Negativzeu­gnis möglich.

Jährlich sterben in Deutschlan­d im Schnitt drei bis vier Menschen an Hundebisse­n oder nach Hundeattac­ken. Das Statistisc­he Bundesamt zählte von 1998 bis 2015 insgesamt 64 Todesopfer. (dg)

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