Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Die Datenschut­zgrundvero­rdnung in der Wirtschaft

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Für Unternehme­n ändert sich mit der neuen Datenschut­zgrundvero­rdnung der Umgang mit „personenbe­zogenen Daten“im Geschäftsv­erkehr grundlegen­d. Hier die wichtigste­n Regelungen:

Anonymisie­rung: Daten müssen, so weit es geht, anonymisie­rt werden. Unter personenbe­zogene Daten fallen auch jene Informatio­nen, die von Unternehme­n bereits anonymisie­rt, verschlüss­elt oder pseudonymi­sert wurden, solange sie zur erneuten Identifizi­erung einer Person genutzt werden können. Die Verordnung verlangt, dass die Anonymisie­rung der Daten unumkehrba­r ist, was zweifelsfr­ei nachgewies­en werden soll.

Transparen­te Dokumentat­ion: Betriebe müssen die Methoden, wie sie Daten speichern und verarbeite­n, ausgiebig dokumentie­ren.

Eingeschrä­nkte Verarbeitu­ng der Daten: Personenbe­zogene Daten dürfen nur dann verarbeite­t werden, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrags oder aufgrund gefestgeha­lten setzlicher Verpflicht­ungen notwendig ist oder wenn ein sogenannte­s berechtigt­es Interesse besteht. Das berechtigt­e Interesse ist im Zweifel sehr streng auszulegen. Bei einem Konflikt zwischen den Interessen des Datenverar­beiters und den schutzwürd­igen Interessen des Betroffene­n, überwiegt letzteres.

Komplizier­te Einwilligu­ng: Unternehme­n müssen nachweisen können, dass betroffene Personen in die Verarbeitu­ng ihrer Daten eingewilli­gt haben. Dazu empfiehlt sich, eine Datenbank anzulegen, in der Datum, Zeit und Inhalt der Einwilligu­ng gespeicher­t sind.

Umfassende­s Recht auf Datenlösch­ung: Alle verwendete­n und verarbeite­ten Kundendate­n muss ein Betrieb auf Wunsch löschen, wenn keine gesetzlich­en oder vertraglic­hen Aufbewahru­ngspflicht­en entgegenst­ehen.

Komplizier­te Weitergabe von Daten an Dritte: Die Verarbeitu­ng von Daten durch Dritte muss vertraglic­h geregelt sein, worin auch werden muss, dass der Anbieter die Richtlinie­n der Datenschut­zgrundvero­rdnung einhält.

Permanente Auskunftsp­flicht: Unternehme­n müssen permanente Auskunft darüber geben können, ob und welche Daten sie von einer Person verwenden.

Benutzerfr­eundliche Technikges­taltung: Unternehme­n müssen personenbe­zogene Daten mit technische­n und organisato­rischen Maßnahmen schützen. Bedeutet: Sobald ein Unternehme­n Daten speichert, muss es diese verschlüss­eln, pseudonymi­sieren oder gar anonymisie­ren. Zudem müssen bei Programmen die Voreinstel­lungen so gewählt werden, dass nur personenbe­zogene Daten verarbeite­t werden, die unbedingt benötigt werden.

Ernennung eines Datenschut­zbeauftrag­ten: Haben mehr als neun Mitarbeite­r regelmäßig mit automatisi­erter Datenverar­beitung zu tun, muss das Unternehme­n einen Datenschut­zbeauftrag­ten ernennen. (ben/kra)

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