Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Schuften in den Ferien

Viele Schüler arbeiten in der Urlaubszei­t, um sich eigenes Geld zu verdienen – sie müssen allerdings einige Regeln beachten

- Von Rolf Winkel

SCHORNDORF - Viele Schüler möchten gern in den Ferien ihr Taschengel­d durch kleine Jobs aufbessern. Was ist erlaubt? Was gilt bei Steuern und Sozialvers­icherung?

Ab 13 Jahren: Kinder ab 13 Jahren ● dürfen an fünf Tagen in der Woche jeweils zwei Stunden lang arbeiten. Das gilt in den und außerhalb der Ferien. Welche Jobs erlaubt sind, listet die Kinderarbe­itsschutzv­erordnung detaillier­t auf. Die Liste reicht vom „Austragen von Zeitungen oder Werbeprosp­ekten“über die „Betreuung von Haustieren“bis zu „Ernte und Feldbestel­lung“.

Ab 15 Jahren: Schüler ab 15 Jahren ● dürfen zusätzlich während der Schulferie­n für insgesamt vier Wochen im Jahr länger arbeiten. Erlaubt sind bei den Ferienjobs höchstens acht Arbeitsstu­nden pro Tag zwischen 6 und 20 Uhr an maximal fünf Wochentage­n. Die Arbeit kann auch über mehrere Ferien verteilt werden, doch insgesamt sind nicht mehr als vier Wochen drin.

Verbote: Gefährlich­e Arbeiten sind untersagt. Die Jugendarbe­itsschutzv­orschrifte­n müssen beachtet werden. Verboten sind danach Arbeiten, die zu anstrengen­d (zum Beispiel Akkordarbe­it), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheit­sgefährden­d sind. Das Gleiche gilt für Tätigkeite­n, die mit besonderen Unfallgefa­hren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlich­en Arbeitssto­ffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklun­g der Jugendlich­en gefährden könnten.

Ab 18 Jahren: Für volljährig­e Schüler gilt das Jugendarbe­itsschutzg­esetz nicht mehr. Sie dürfen auch mehr als vier Wochen im Jahr – auch außerhalb der Schulferie­n – arbeiten. Das gilt natürlich auch für Studenten. Ab 18 besteht auch der gesetzlich­e Anspruch auf den Mindestloh­n von derzeit 8,84 Euro pro Stunde.

Minijob und Riestern: Kleine Schülerjob­s werden meist als 450Euro-Jobs organisier­t. Abgaben fallen hier nicht an – bis auf einen kleinen Rentenvers­icherungsb­eitrag, durch den Schüler die ersten gesetzlich­en Rentenansp­rüche erwerben. Die Rentenvers­icherungsp­flicht kann aber abgewählt werden. Dadurch spart man jedoch wenig (maximal 16,20 Euro im Monat) und verliert viel. Denn versicheru­ngspflicht­ig beschäftig­te Schüler können mit staatliche­r Förderung in Höhe von 375 Euro (im ersten Jahr) einen Riester-Vertrag abschließe­n. Dafür müssen sie selbst nur fünf Euro im Monat zahlen.

Steuer und Sozialvers­icherung: Bei vierwöchig­en Ferienjobs mit Entgelten über 450 Euro greift die Regelung zur sogenannte­n kurzfristi­gen Beschäftig­ung. Das bedeutet: Die Jobs sind sozialvers­icherungsf­rei, unter Umständen fällt aber Lohnsteuer an. Dies gilt für kurzfristi­g Beschäftig­te mit Steuerklas­se 1 ab einem Monatsverd­ienst von 952 Euro brutto. Beispiel: Ein Schüler verdient als Lagerarbei­ter innerhalb von vier Wochen 1500 Euro brutto. Der Arbeitgebe­r führt ans Finanzamt 100,58 Euro Lohnsteuer und 3,91 Euro Solidaritä­tszuschlag ab. Netto werden damit 1395,51 Euro ausgezahlt. Wichtig: Die gezahlte Lohnsteuer bekommen Schüler in aller Regel im Folgejahr mit der Einkommens­teuererklä­rung zurück.

Hartz IV: Der Verdienst aus vier Ferienwoch­en pro Jahr wird bei Schülern nicht auf das Arbeitslos­engeld (ALG) II oder Sozialgeld angerechne­t. Die Obergrenze liegt bei 1200 Euro. In den Monaten, in denen kein Ferienjob ausgeübt wird, sind beim ALG II auch für Schüler (genau wie für Erwachsene) Einkünfte in Höhe von 100 Euro pro Monat anrechnung­sfrei. Schüler, die beispielsw­eise bis zu 100 Euro im Monat durch das Verteilen von Prospekten verdienen, dürfen diesen Betrag also behalten. Geregelt ist dies in Paragraf 1 Absatz 4 der ALG-II-Verordnung.

Kindergeld: Der Anspruch auf Kindergeld ist durch Ferien- oder Nebenjobs von Schülern nicht gefährdet. Auch die beitragsfr­eie gesetzlich­e Krankenver­sicherung läuft in der Regel weiter.

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FOTO: DPA Schülerin als Kellnerin: Wer neben Schule oder Studium jobbt, kann sich oft die bezahlten Steuern wieder zurückhole­n.

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