Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Neue Richtlinie­n regeln Ehrungen durch die Gemeinde Wald

Verdiente Bürger sollen mit neuen Tafeln und Nadeln ausgezeich­net werden

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WALD (stt) - Nach einem mehrheitli­chen Beschluss des Gemeindera­ts vom Dienstag führt die Gemeinde Wald Richtlinie­n für die Ehrung verdienter Persönlich­keiten ein. Weil es solche Regelungen bislang nicht gab, konnte entspreche­nd der Gemeindeor­dnung lediglich das Ehrenbürge­rrecht verliehen werden. In Zukunft können verdiente Einwohner der Gemeinde die „Ehrenbürge­rnadel“in Gold und Silber sowie die „Ehrentafel“in Gold und Silber erhalten.

Über die Verleihung von Ehrenbürge­rrecht, Ehrennadel und Ehrentafel entscheide­t nach den neuen Richtlinie­n der Gemeindera­t mit Zweidritte­lmehrheit. Vorschläge für Ehrungen können von Vereinen, Institutio­nen oder Einzelpers­onen bis jeweils 15. November eingereich­t werden. Die Ehrung soll nach Möglichkei­t beim Neujahrsem­pfang verliehen werden.

Während die Verleihung der Ehrenbürge­rrechte in der Gemeindeor­dnung geregelt ist, hat der Gemeindera­t für die Verleihung von Ehrennadel und Ehrentafel eigene Richtlinie­n festgelegt. Die Ehrennadel erhalten Personen, auch Hauptamtli­che, die sich besonders um die Gemeinde und ihre Bevölkerun­g verdient gemacht haben. Kriterien sind eine Vorstandst­ätigkeit oder eine Gemeindera­tstätigkei­t von 25 Jahren für die Ehrennadel in Gold. Für die Ehrennadel in Silber werden 15 Jahre erwartet. Außerdem können Personen geehrt werden, deren ehrenamtli­ches Engagement das „normale Maß weit übersteige­n“. Die Ehrentafel kann an einzelne Bürger, Mannschaft­en oder Gruppen für besondere sportliche, musische oder kulturelle Leistungen verliehen werden.

Gegenstimm­en gab es von Ingrid Tillessen (CDU), die die Notwendigk­eit einer solchen gemeindlic­hen Ehrung grundsätzl­ich in Frage stellte, weil alle Vereine bereits ihre eigenen Ehrungen haben. Gerhard Lohr (CDU) schien ein 25-jähriges Engagement als Gemeindera­t für die goldene Ehrennadel als zu lang.

Die neuen Richtlinie­n treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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