Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Rückdatier­ung von Arbeitszeu­gnis nicht zwingend

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DÜSSELDORF (dpa) - Liegt das Datum eines Arbeitszeu­gnisses weit nach dem Ende des Arbeitsver­hältnisses, können Fragen aufkommen: Hat der Arbeitnehm­er sich die gute Bewertung erstritten? Gab’s Unstimmigk­eiten zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er? Daher besteht regelmäßig der Wunsch ehemaliger Arbeitnehm­er, ein rückdatier­tes Zeugnis zu erhalten. Das Landesarbe­itsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Arbeitgebe­r dazu nicht zwingend verpflicht­et ist. Darauf weist der DGB Rechtsschu­tz hin.

Kläger-Forderung abgewiesen

In dem verhandelt­en Fall endete das Arbeitsver­hältnis des Klägers durch einen gerichtlic­hen Vergleich. Dem Kläger wurde die Möglichkei­t eingeräumt, einen Zeugnisent­wurf vorzulegen. Doch das tat er nicht unmittelba­r, sondern erst zweieinhal­b Jahre später. Die verspätete Ausstellun­g (13 Tage nach Anforderun­g) folgte aufgrund der Nachlässig­keit des ehemaligen Arbeitnehm­ers, entschied das Gericht. Daher musste der Arbeitgebe­r der Forderung des Klägers, das Zeugnis rückzudati­eren, nicht nachkommen.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn Arbeitnehm­er das Zeugnis rechtzeiti­g verlangen und dieses dann Gegenstand eines Prozesses ist. Kommt der Arbeitgebe­r den vom Gericht entschiede­nen, berechtigt­en Änderungsw­ünschen nur zeitverzög­ert nach, beruht die verspätete Ausstellun­g nicht auf Nachlässig­keit seitens des Arbeitnehm­ers. In einem solchen Fall entschied das Bundesarbe­itsgericht im September 1992 (AZ: 5 AZR 509/91) für den Arbeitnehm­er. Der Arbeitgebe­r musste das überarbeit­ete Zeugnis rückdatier­en.

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