Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Rückdatierung von Arbeitszeugnis nicht zwingend
DÜSSELDORF (dpa) - Liegt das Datum eines Arbeitszeugnisses weit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, können Fragen aufkommen: Hat der Arbeitnehmer sich die gute Bewertung erstritten? Gab’s Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Daher besteht regelmäßig der Wunsch ehemaliger Arbeitnehmer, ein rückdatiertes Zeugnis zu erhalten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Arbeitgeber dazu nicht zwingend verpflichtet ist. Darauf weist der DGB Rechtsschutz hin.
Kläger-Forderung abgewiesen
In dem verhandelten Fall endete das Arbeitsverhältnis des Klägers durch einen gerichtlichen Vergleich. Dem Kläger wurde die Möglichkeit eingeräumt, einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Doch das tat er nicht unmittelbar, sondern erst zweieinhalb Jahre später. Die verspätete Ausstellung (13 Tage nach Anforderung) folgte aufgrund der Nachlässigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers, entschied das Gericht. Daher musste der Arbeitgeber der Forderung des Klägers, das Zeugnis rückzudatieren, nicht nachkommen.
Ein anderer Fall liegt vor, wenn Arbeitnehmer das Zeugnis rechtzeitig verlangen und dieses dann Gegenstand eines Prozesses ist. Kommt der Arbeitgeber den vom Gericht entschiedenen, berechtigten Änderungswünschen nur zeitverzögert nach, beruht die verspätete Ausstellung nicht auf Nachlässigkeit seitens des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht im September 1992 (AZ: 5 AZR 509/91) für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber musste das überarbeitete Zeugnis rückdatieren.