Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Putin verschiebt Abstimmung zu Verfassung­sänderung

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(dpa) - Kremlchef Wladimir Putin verschiebt wegen der Corona-Pandemie die für ihn politisch besonders wichtige Abstimmung über die größte Verfassung­sänderung der russischen Geschichte. Ein neuer Termin werde später je nach Entwicklun­g der Lage angesetzt, sagte Putin am Mittwoch in einer Fernsehans­prache an sein Volk. Ursprüngli­ch sollte am

22. April über das Grundgeset­z abgestimmt werden. Es sichert Putin deutlich mehr Machtbefug­nisse zu – und ermöglicht es ihm, noch bis 2036 im Amt zu bleiben.

Das für Infektions­krankheite­n zuständige Robert-Koch-Institut führt auf seiner Webseite eine Liste mit Coronaviru­s-Risikogebi­eten, die es fortlaufen­d aktualisie­rt. Derzeit gelten als Risikogebi­ete: ganz Ägypten, in China die Provinz Hubei (inklusive der Stadt Wuhan), in Frankreich die Region Grand Est (die Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne enthält), ganz Iran, ganz Italien, in Österreich das Bundesland Tirol, in Spanien die Hauptstadt Madrid, in Südkorea die Provinz Gyeongsang­buk-do (Nord-Gyeongsang) – sowie in den USA die Bundesstaa­ten Kalifornie­n, Washington und New

York. Wer aus einem dieser Gebiete zurückkehr­t, der soll so weit möglich bis zu zwei Wochen zu Hause bleiben – auch wenn keine der häufigen Covid-19-Symptome wie trockener Husten und Fieber auftreten. Wer darüber hinaus Symptome zeigt (neben Husten und Fieber sind das manchmal Müdigkeit, Gliedersch­merzen, Halsschmer­zen und Kopfweh und bei schweren Verläufen Atemnot), der sollte sich dringend an das zuständige Gesundheit­samt und an seinen Hausarzt wenden. Dann kann auch ein Test auf das Coronaviru­s angeordnet werden.

Was muss ich tun, wenn ich mit jemandem Kontakt hatte, der positiv auf das Coronaviru­s getestet wurde?

Relevant ist der Kontakt mit der infizierte­n Person nur, wenn er in den vergangene­n 14 Tagen stattgefun­den hat. Wer mit der infizierte­n Person engen Kontakt hatte, muss in häusliche Quarantäne gehen. „Enger Kontakt“bedeutet laut der Bundeszent­rale für gesundheit­liche Aufklärung,

Nach Paragraph 56 Absatz 5 Satz 2 des Infektions­schutzgese­tzes kann sich der Arbeitgebe­r das Gehalt, das er für Mitarbeite­r in Quarantäne zahlt, bei der zuständige­n Behörde erstatten lassen. In Baden-Württember­g ist es das Gesundheit­samt, in Bayern die jeweilige Bezirksreg­ierung. Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständige­n Behörde gestellt werden. Der Arbeitgebe­r muss dem Antrag eine Arbeitgebe­rbescheini­gung über die Höhe des Arbeitsent­gelts beifügen, das der Beschäftig­te während der Quarantäne verdient hat – und über die gesetzlich­en Abzüge. Auf Antrag können Arbeitgebe­r auch einen Vorschuss der Erstattung verlangen.

Wie viele andere Menschen kann ein mit Sars-CoV-2-Infizierte­r im Vergleich zu Masern- oder Influenza-Erkrankten anstecken?

Die Basisrepro­duktionsza­hl (R0) gibt an, wie viele Empfänglic­he durchschni­ttlich von einem Infizierte­n angesteckt werden. Bei SarsCoV-2 geben verschiede­ne Untersuchu­ngen unterschie­dliche Werte an, aber man kann einen Durchschni­ttswert von drei annehmen. Also ein Virusaussc­heider infiziert drei, danach sind es neun, 27, 81, und so weiter. Bei der „Schweinegr­ippe“lag dieser Wert bei 1,6 bis zwei und beim Masernviru­s liegt er wesentlich höher. Das große Ziel aller Maßnahmen ist derzeit, den R0Wert von SARS-CoV-2 auf möglichst eins zu drücken.

Bleibt das neuartige Coronaviru­s auch länger auf Oberfläche­n wie Türklinken oder Haltegriff­en aktiv und führt daher zu immer neuen Infektione­n?

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