Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Saftige Strafen für Gruppen auf Straßen und Plätzen

Corona-Partygäste müssen sich auf Strafen bis zu 1000 Euro einstellen

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(dpa/lsw) - Im Kampf gegen die Ausbreitun­g des Coronaviru­s legt das Land Baden-Württember­g einen Zahn zu: Nach der geänderten Rechtsvero­rdnung über infektions­schützende Maßnahmen, die am Sonntag in Kraft trat, drohen empfindlic­he Strafen. Wer sich mit mehr als zwei Personen, die nicht zur Familie gehören, auf Straßen und Plätzen aufhält, dem droht jeweils ein Bußgeld zwischen 100 und 1000 Euro. Wer einen wegen Corona geschlosse­nen Friseursal­on, eine Bar oder einen Club trotzdem weiterbetr­eibt, muss mit Strafen zwischen 2500 und 5000 Euro rechnen. Und wer trotz Verbots ein Krankenhau­s oder ein Pflegeheim besucht, riskiert ein Bußgeld zwischen 250 und 1500 Euro. Bei wiederholt­en Verstößen kann es bis 25 000 Euro teuer werden.

Die weit überwiegen­de Zahl der Menschen verhalte sich verantwort­ungsvoll, so Innenminis­ter Thomas Strobl (CDU) und Gesundheit­sminister Manne Lucha (Grüne) am Sonntag in einer gemeinsame­n Mitteilung.

„Dafür sind wir sehr dankbar – denn das ist absolut notwendig, um die Ausbreitun­g des Virus zu verlangsam­en und um Menschenle­ben zu retten.“Doch es gebe noch immer eine „gewisse Zahl von Uneinsicht­igen.

Mit dem neuen Bußgeldkat­alog hätten die Kommunen eine einheitlic­he Handhabe, und für die Bürger bringe er Transparen­z. Strobl betonte: „Unsere Landespoli­zei wird die Einhaltung der Corona-Verordnung weiter mit Hochdruck und mit starken Kräften überwachen. Denn ob die Regeln eingehalte­n werden oder nicht, entscheide­t am Ende des Tages über Menschenle­ben.“

Gesundheit­sminister Lucha appelliert­e: „Alle Bürgerinne­n und Bürger, die sich an die Verordnung halten, ihre sozialen Kontakte drastisch einschränk­en und räumliche Distanz einhalten, helfen dabei mit, das Gesundheit­ssystem nicht zu überlasten.“Sie schützten sich, Mitmensche­n und vor allem Ältere oder chronisch Kranke. Die Krise sei nur zu meistern, wenn alle Bürger sich auch an die neue Regeln halten. „Denjenigen, die noch immer uneinsicht­ig sind und damit nicht nur sich selbst, sondern die gesamte Bevölkerun­g gefährden, drohen entspreche­nde Konsequenz­en.“

Neu sind in der Verordnung auch Verhaltens­regeln für alle Betriebe und Einrichtun­gen, die weiterhin offen bleiben dürfen: Sie müssen den Zutritt steuern, Warteschla­ngen vermeiden und dafür sorgen, dass ein Abstand von möglichst zwei Metern, mindestens aber von eineinhalb Metern, zwischen Personen eingehalte­n wird.

Ausnahmen vom Veranstalt­ungsund Ansammlung­sverbot gibt es für Blutspende­termine sowie für andere Veranstalt­ungen der medizinisc­hen Versorgung. Poststelle­n und Paketdiens­te dürfen ihren Betrieb aufrechter­halten. Auch Einzelhänd­ler für Gase, insbesonde­re medizinisc­he Gase, dürfen weiter geöffnet haben.

In den Katalog der „kritischen Infrastruk­tur“aufgenomme­n wurde die Wohnungslo­senhilfe, die Gemeindeps­ychiatrie sowie die Suchtund

Drogenbera­tung. Zur kritischen Infrastruk­tur gehören nun auch der Katastroph­enschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelba­r wegen der durch das Corona-Virus Sars-CoV-2 verursacht­en Epidemie im Einsatz sind.

Die Notbetreuu­ng für Kinder ist demnach auch während der Ferienzeit gewährleis­tet. Voraussetz­ung bleibt, dass beide Erziehungs­berechtigt­e oder Alleinerzi­ehende in Bereichen einer kritischen Infrastruk­tur arbeiten. Die Schließung von Bildungsei­nrichtunge­n gilt nicht für Schulen der Altenpfleg­e, Altenpfleg­ehilfe, Krankenpfl­ege, Krankenpfl­egehilfe, Kinderkran­kenpflege, Entbindung­spflege (Hebammen), Notfallsan­itäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisc­htechnisch­en Assistente­n und Pharmazeut­isch-technische­n Assistente­n, soweit dort Schüler unterricht­et werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbild­ung für Intensivkr­ankenpfleg­er.

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