Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Fünf Seiten Richtlinie­n sind zu beachten

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Was Einzelhand­elsunterne­hmen mit weniger als 800 Quadratmet­er Verkaufsfl­äche beachten müssen, wenn sie öffnen, ist in einer ministerie­llen Richtlinie zusammgefa­sst. Das Thema Abstandsre­gelungen und Hygiene und Desinfekti­on umfasst unter anderem diese Punkte:

Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabs­tands von 1,5 m ist zu achten.

Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­rn wie auch zu den anderen Kunden grundsätzl­ich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalte­n ist und den Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske) empfohlen wird.

Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigke­it von der Verkaufsfl­äche zu begrenzen. Richtgröße für eine angemessen­e Anzahl von Kunden sind 20 Quadratmet­er Verkaufsfl­äche pro Person (einschließ­lich der Beschäftig­ten).

Als ergänzende Maßnahme ist das Tragen eines für die jeweilige Situation geeigneten Mund-Nasenschut­zes durch die Beschäftig­ten in Betracht zu ziehen.

Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkei­t die Gelegenhei­t zur Handdesinf­ektion zu schaffen.

Für die Beschäftig­ten ist eine ausreichen­de Anzahl an Handwaschg­elegenheit­en mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhand­tüchern in der Nähe der Arbeitsplä­tze bereitzust­ellen.

Pausenräum­e oder -bereiche und Sanitärber­eiche sind mindestens täglich zu reinigen.

Kassenpers­onal ist die Möglichkei­t zur Handdesinf­ektion am Arbeitspla­tz zu geben.

Bei jedem Personalwe­chsel am Kassenarbe­itsplatz sind Tastatur, Touchbilds­chirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.

Gegenständ­e, die auch von Kunden angefasst werden, etwa Türgriffe und Handläufe, sind mehrmals täglich zu reinigen. (sz)

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