Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Fünf Seiten Richtlinien sind zu beachten
Was Einzelhandelsunternehmen mit weniger als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche beachten müssen, wenn sie öffnen, ist in einer ministeriellen Richtlinie zusammgefasst. Das Thema Abstandsregelungen und Hygiene und Desinfektion umfasst unter anderem diese Punkte:
Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten.
Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist und den Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske) empfohlen wird.
Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche zu begrenzen. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).
Als ergänzende Maßnahme ist das Tragen eines für die jeweilige Situation geeigneten Mund-Nasenschutzes durch die Beschäftigten in Betracht zu ziehen.
Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.
Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
Pausenräume oder -bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.
Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.
Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.
Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden, etwa Türgriffe und Handläufe, sind mehrmals täglich zu reinigen. (sz)