Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Stiftungsstreit: Gericht begründet Urteil
Warum die Klagen der Nachkommen des Grafen Zeppelin abgewiesen worden sind
- Keine Klagebefugnis: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat nun auch schriftlich begründet, warum es den Versuch von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und seines Sohnes Frederic abgewiesen hat, die Zeppelin-Stiftung in ihrer ursprünglichen Form wiederaufleben zu lassen. Der Adelige aus Mittelbiberach hat bereits Berufung angekündigt, die Stadt sieht sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Januar zur Unzulässigkeit der Klagen auf Restituierung der Zeppelin-Stiftung ist am Mittwoch veröffentlicht worden. Die 6. Kammer des Gerichts schreibt, dass es den Klägern an der Klage- und Prozessführungsbefugnis fehlt. Sie hätten, so das Gericht in einer Pressemitteilung, „offensichtlich keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen die Stiftungsaufsicht auf Restituierung der Stiftung. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht lasse ihr Vorbringen eine eigene Rechtsverletzung auch nur möglich erscheinen.“Man könne ausschließen, dass sie subjektive Rechte bezüglich der Stiftung haben und dass sie befugt seien, im Wege der Prozessstandschaft Rechte der alten Zeppelin-Stiftung wahrzunehmen.
Der Urenkel des Grafen Ferdinand von Zeppelin, Albrecht von Brandenstein-Zeppelin, hält die Übertragung der Zeppelin-Stiftung auf die Stadt im Jahre 1947 für rechtswidrig und fordert deshalb, sie der Kontrolle der Stadt Friedrichshafen zu entziehen und sie in ihrer alten Form wiederherzustellen, mit Vertretern seiner Familie an entscheidender Stelle. Ein entsprechender Antrag beim Regierungspräsidium Tübingen scheiterte, die Klage gegen die Ablehnung ebenfalls. „ Das Urteil ist erwartungsgemäß ausgefallen“, schreibt von Brandenstein-Zeppelin nun auf Anfrage. „Wir deuten dieses Urteil dennoch als
Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat. Diesen Weg werden wir nun beschreiten.“Damit werde dieser „nicht nur für unsere Familie, sondern auch für das deutsche Stiftungswesen wichtige Fall“vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht entschieden. „Dort überall sehen wir gute Aussichten, diese Klage letztlich zu gewinnen“, so der Adelige aus Mittelbiberach. Er hat einen Monat Zeit, um die Berufung einzulegen.
Mit der „im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und anderer Oberverwaltungsgerichte“getroffenen Entscheidung, die Klagen als unzulässig abzuweisen, sei „die Richtigkeit unserer Rechtsauffassung erneut bestätigt“worden, sagt Oberbürgermeister Andreas Brand. Die Stadt Friedrichshafen war als Trägerin der städtischen Zeppelin-Stiftung zu dem Verfahren beigeladen.
„Die Berufung wurde mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage möglicher Notklagerechte Dritter im Stiftungsaufsichtsrecht zugelassen“, sagt Jura-Professor Christoph Schönberger, der die Stadt vertritt. „Das Gericht macht dabei aber sehr deutlich, dass ein solches Notklagerecht nach dem geltenden Recht hier ausgeschlossen ist. Die endgültige Bestätigung der geltenden Rechtslage ist nach den unablässigen Klagen der von BrandensteinZeppelins auch für die Zeppelin-Stiftung durchaus sinnvoll. Nach unserer Überzeugung hat der Kläger aber auch im Berufungsverfahren mit seinem Ansinnen, Einfluss auf die Zeppelin-Stiftung zu erhalten, keine Aussicht auf Erfolg.“Es stehe ihm jedoch nach deutschem Recht frei, „den Rechtsstreit fortzusetzen und die Gerichte weiter zu beschäftigen“.
Das Verwaltungsgericht schreibt in seiner über 50-seitigen Urteilsbegründung, dass sich eine Klagebefugnis nicht bereits allein darauf ergebe, dass die Kläger Adressaten des
Ablehnungsbescheides auf Restituierung der Stiftung seien. Es seien zudem keine Normen ersichtlich, die den Klägern Rechte gegenüber der Stiftungsaufsicht einräumten.
Art und Umfang der Stiftungsaufsicht erfolge nach deutscher Rechtstradition ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Kläger könnten auch keine Klagebefugnis „aus einer potenziellen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Zeppelin-Stiftung ableiten“, wenn diese rechtlich noch fortbestünde. Es existiere kein Rechtssatz, der einem Organmitglied der Stiftung „eigene subjektive Rechte in Bezug auf die Frage der rechtlichen Existenz der Stiftung“einräume.
Gleiches gelte für die Stellung der Kläger als Nachkommen des Stifters. Nach Auffassung des Gerichts sind die Kläger keine Erben in der Rechtsnachfolge des Stifters, weil der Vater von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin nicht Erbe nach seiner Mutter Helene, der Tochter des Grafen, geworden sei. Aber selbst als Erbe hätte er kein Klagerecht.
Subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger ergeben sich – wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt – auch nicht aus einer vom Stifter angeblich beabsichtigten „family governance“, weil das Stiftungsrecht Rechte Dritter bezüglich der Stiftung weitestgehend ausschließe. Zudem seien „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Stifter Ferdinand Graf von Zeppelin einen dauerhaften maßgeblichen Einfluss der Familie auf die Stiftung“habe festschreiben wollen.
Das Gericht kann – so die Urteilsbegründung weiter – auch keine Regelungsoder Rechtsschutzlücke erkennen, die zu einem (Not-)Klagerecht Stiftungsinteressierter auszufüllen wäre. Es sei die Aufgabe des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen zu schaffen. Zudem hätten die alte Stiftung und ihre Organe im Jahr 1947 und danach die Möglichkeit gehabt, gegen die Aufhebung zu klagen oder entsprechende Anträge zu stellen.