Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Fußball: Die Frage der Haftung im Training

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Die verantwort­lichen Gremien der drei baden-württember­gischen Fußball-Landesverb­ände hatten ihre Beschlussf­assung im Anschluss an die Bund-Länder-Konferenz vom 6. Mai innerhalb einer Woche finalisier­t. Mitte Mai wurde der Vorschlag zunächst den Vereinen und anschließe­nd der Öffentlich­keit präsentier­t. Die Vereine hatten daraufhin knapp eine Woche lang die Möglichkei­t, den Vorschlag zu bewerten. Die Rückmeldun­gen werden laut WFV für die Anträge des Verbandsvo­rstands an die Delegierte­n des Verbandsta­ges am 20. Juni berücksich­tigt.

Zur Wiederaufn­ahme des Trainings, das unter Auflagen auf Freiluftsp­ortanlagen und ohne Körperkont­akt wieder möglich ist, haben den WFV ebenfalls Fragen erreicht. Die zentrale Frage betraf die Haftungsri­siken für Vereine sowie deren Trainer und Übungsleit­er. Von Seiten des WFV hieß es dazu, dass jeder Verein grundsätzl­ich dafür Sorge tragen müsse, dass bei Übungseinh­eiten die „Verkehrssi­cherungsun­d Aufsichtsp­flichten beachtet werden“. Konkret bedeutet dies auch in normalen Zeiten beispielsw­eise, Tore hinreichen­d gegen ein Umstürzen zu sichern, ein Mannschaft­straining bei einem Unwetter zu unterbrech­en oder bei bestimmten Übungen entspreche­nde Hilfestell­ung zu gewährleis­ten. Aktuell zum Infektions­schutz komme hinzu, dass öffentlich­rechtliche Vorgaben wie Verordnung­en von Kultus- oder Sozialmini­sterium zu Sportstätt­en zu beachten sind – besonders Abstandsge­bote, Gruppengrö­ßen und Desinfekti­onsvorgabe­n.

Sollten zum Beispiel Kinder das Abstandsge­bot nicht wahren und sich nachweisli­ch deshalb infizieren, könne sich die Frage stellen, ob bei der Aufsichtsp­flicht hinreichen­d auf die Einhaltung durch Betreuer geachtet wurde, so der WFV. Eine rechtliche Verantwort­ung stelle sich aber nur, wenn Fahrlässig­keit oder sogar Vorsatz im Spiel sei. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Betreuern zuzumuten sei. Entscheide­nd sei, was ein Betreuer nach vernünftig­en Anforderun­gen unternehme­n müsse, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.

Gefragt sei daher Verantwort­ungsbewuss­tsein und Vernunft bei allen Trainern und Betreuern, teilt der WFV mit. Ein rechtliche­s Risiko bestehe nur dann, wenn man sich mit den Vorgaben überhaupt nicht befasse und der Trainingsb­etrieb weitgehend sorglos und ohne entspreche­nde Vorkehrung­en aufgenomme­n werde. (sz/aw)

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