Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Wer zahlt die Weiterbildung?
Bildung ist ein kostbares Gut. Wer sich als Arbeitnehmer weiterqualifizieren möchte, muss sich auch mit den Kosten dafür auseinandersetzen.
Die Arbeitswelt verändert sich rasant. Weshalb für Berufstätige an lebenslangem Lernen kein Weg vorbeiführt. Ständig müssen sie ihr Wissen und ihre Fähigkeiten erweitern, um mithalten zu können. Die Verantwortung für die Weiterbildung liegt bei einem selbst. Aber es kann sich lohnen, über das Thema mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Schließlich haben auch Unternehmen ein Interesse an Mitarbeitern, die beruflich auf dem aktuellsten Stand sind. „Manche Angebote sind vertraglich, in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen geregelt“, erklärt Tjark Menssen. Er ist Leiter der Rechtsabteilung bei der
DGB Rechtsschutz GmbH. Generell gilt: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten individuell besprechen, welche Weiterbildung in Frage kommt und wer sie finanziert“, sagt Inga Dransfeld-Haase, Präsidentin des Bundesverbands der Personalmanager (BPM) in Berlin. Grob lässt sich zwischen zwei Fortbildungsvarianten unterscheiden. Bei der sogenannten Off-the-jobWeiterbildung unterstützen die meisten Firmen das Engagement ihrer Mitarbeiter mit zusätzlichen freien Tagen oder reduzierter Arbeitszeit – zum Beispiel für Bildungsurlaub – über einen abgestimmten Zeitraum. Oft erfolgt dies bei voller Bezahlung.
„Im Falle eines Bildungsurlaubs ist der Arbeitnehmer frei in der Auswahl der Lerninhalte“, sagt Menssen. Die Inhalte müssen lediglich im jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz des Bundeslands anerkannt sein. Daneben gibt es vor allem bei großen Unternehmen interne Weiterbildungsakademien oder Kataloge,
aus denen sich Mitarbeiter für sie passende Lernangebote aussuchen können.
Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu diesen Veranstaltungen oder gewähren zeitlich befristete Darlehen. Eine weitere Option: Der Arbeitgeber übernimmt komplett die Kosten der Weiterbildung. „Bei dieser Variante meldet das Unternehmen den Mitarbeiter zur Schulung an und wird dadurch zum Vertragspartner des Bildungsträgers“, erläutert Menssen.
Sollte sich der Arbeitnehmer selbst anmelden und der Arbeitgeber ist damit einverstanden, kann das Unternehmen dem Bildungsträger gegenüber eine Kostenübernahme schriftlich erklären oder dem Arbeitnehmer die Kosten erstatten, falls er in Vorleistung getreten ist. In vielen Fällen schließen Arbeitgeber und Beschäftigter eine Fortbildungsvereinbarung. Darin legen beide Parteien zum Beispiel fest, dass Beschäftigte dem Arbeitgeber die Kosten erstatten müssen, sollten sie das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ende der Fortbildung verlassen. Das Geld zurückzahlen muss der Beschäftigte nach seinem Fortgang aus der Firma nur dann, wenn dies mit dem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart ist.
„Für den Fall, dass dies im Arbeitsvertrag steht, darf diese Klausel den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen“, so Menssen. Sonst ist die Rückzahlungsklausel unwirksam.
Bei der sogenannten On-the-jobWeiterbildung zahlt der Arbeitgeber – wobei sich bei dem Modell die Kosten oft in Grenzen halten. „Hier können Firmen Skalierungseffekte nutzen, in dem ein Online-Seminar, zum Beispiel Business-Englisch für mehrere Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird“, so Dransfeld-Haase. Ein weiterer Vorteil für Unternehmen: Mitarbeiter fallen nicht aufgrund tagelanger Abwesenheiten aus. (dpa)