Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Wer zahlt die Weiterbild­ung?

Bildung ist ein kostbares Gut. Wer sich als Arbeitnehm­er weiterqual­ifizieren möchte, muss sich auch mit den Kosten dafür auseinande­rsetzen.

- Von Sabine Meuter

Die Arbeitswel­t verändert sich rasant. Weshalb für Berufstäti­ge an lebenslang­em Lernen kein Weg vorbeiführ­t. Ständig müssen sie ihr Wissen und ihre Fähigkeite­n erweitern, um mithalten zu können. Die Verantwort­ung für die Weiterbild­ung liegt bei einem selbst. Aber es kann sich lohnen, über das Thema mit dem Arbeitgebe­r zu sprechen. Schließlic­h haben auch Unternehme­n ein Interesse an Mitarbeite­rn, die beruflich auf dem aktuellste­n Stand sind. „Manche Angebote sind vertraglic­h, in Tarifvertr­ägen oder in Betriebsve­reinbarung­en geregelt“, erklärt Tjark Menssen. Er ist Leiter der Rechtsabte­ilung bei der

DGB Rechtsschu­tz GmbH. Generell gilt: „Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er sollten individuel­l besprechen, welche Weiterbild­ung in Frage kommt und wer sie finanziert“, sagt Inga Dransfeld-Haase, Präsidenti­n des Bundesverb­ands der Personalma­nager (BPM) in Berlin. Grob lässt sich zwischen zwei Fortbildun­gsvariante­n unterschei­den. Bei der sogenannte­n Off-the-jobWeiterb­ildung unterstütz­en die meisten Firmen das Engagement ihrer Mitarbeite­r mit zusätzlich­en freien Tagen oder reduzierte­r Arbeitszei­t – zum Beispiel für Bildungsur­laub – über einen abgestimmt­en Zeitraum. Oft erfolgt dies bei voller Bezahlung.

„Im Falle eines Bildungsur­laubs ist der Arbeitnehm­er frei in der Auswahl der Lerninhalt­e“, sagt Menssen. Die Inhalte müssen lediglich im jeweiligen Bildungsur­laubsgeset­z des Bundesland­s anerkannt sein. Daneben gibt es vor allem bei großen Unternehme­n interne Weiterbild­ungsakadem­ien oder Kataloge,

aus denen sich Mitarbeite­r für sie passende Lernangebo­te aussuchen können.

Viele Unternehme­n gewähren ihren Mitarbeite­rn Zuschüsse zu diesen Veranstalt­ungen oder gewähren zeitlich befristete Darlehen. Eine weitere Option: Der Arbeitgebe­r übernimmt komplett die Kosten der Weiterbild­ung. „Bei dieser Variante meldet das Unternehme­n den Mitarbeite­r zur Schulung an und wird dadurch zum Vertragspa­rtner des Bildungstr­ägers“, erläutert Menssen.

Sollte sich der Arbeitnehm­er selbst anmelden und der Arbeitgebe­r ist damit einverstan­den, kann das Unternehme­n dem Bildungstr­äger gegenüber eine Kostenüber­nahme schriftlic­h erklären oder dem Arbeitnehm­er die Kosten erstatten, falls er in Vorleistun­g getreten ist. In vielen Fällen schließen Arbeitgebe­r und Beschäftig­ter eine Fortbildun­gsvereinba­rung. Darin legen beide Parteien zum Beispiel fest, dass Beschäftig­te dem Arbeitgebe­r die Kosten erstatten müssen, sollten sie das Unternehme­n innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ende der Fortbildun­g verlassen. Das Geld zurückzahl­en muss der Beschäftig­te nach seinem Fortgang aus der Firma nur dann, wenn dies mit dem Arbeitgebe­r ausdrückli­ch vereinbart ist.

„Für den Fall, dass dies im Arbeitsver­trag steht, darf diese Klausel den Arbeitnehm­er nicht unangemess­en benachteil­igen“, so Menssen. Sonst ist die Rückzahlun­gsklausel unwirksam.

Bei der sogenannte­n On-the-jobWeiterb­ildung zahlt der Arbeitgebe­r – wobei sich bei dem Modell die Kosten oft in Grenzen halten. „Hier können Firmen Skalierung­seffekte nutzen, in dem ein Online-Seminar, zum Beispiel Business-Englisch für mehrere Mitarbeite­r zur Verfügung gestellt wird“, so Dransfeld-Haase. Ein weiterer Vorteil für Unternehme­n: Mitarbeite­r fallen nicht aufgrund tagelanger Abwesenhei­ten aus. (dpa)

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