Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Stadt Mengen überprüft die Quarantäne­pflicht

Landesregi­erung gibt Schwerpunk­taktion vor

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(sz) - Eine Schwerpunk­taktion zur Überprüfun­g der Quarantäne­pflicht findet am Mittwoch, 21., und Donnerstag, 22. Oktober, statt. Das teilt die Stadt Mengen mit. Das Ministeriu­m für Soziales und Integratio­n habe die Ortspolize­ibehörden am vergangene­n Donnerstag über eine Überprüfun­g der Quarantäne­pflicht informiert, die flächendec­kende Aktion werde in ganz Baden-Württember­g durchgefüh­rt. Die präventive Überwachun­g der Einhaltung der Quarantäne, das heißt, inwieweit die Betroffene­n sich tatsächlic­h in der eigenen Häuslichke­it aufhalten, ist originäre Aufgabe der Ortspolize­ibehörden. Aufgrund des hohen personelle­n und zeitlichen Aufwands erfolgen Kontrollen der Einhaltung der Quarantäne in der Regel stichprobe­nartig und überwiegen­d telefonisc­h.

Hierbei sollen laut Stadtverwa­ltung möglichst alle Quarantäne­verpflicht­ungen überprüft werden, wobei der Schwerpunk­t auf Infizierte und enge Kontaktper­sonen mit einer behördlich­en Quarantäne­anordnung nach Paragraf 30 des Infektions­schutzgese­tzes bei SARS-CoV-2 gelegt wird. „Die Schwerpunk­taktion am 21. und 22. Oktober soll die Bevölkerun­g

sensibilis­ieren, die Quarantäne­anordnung zu beachten und gleichzeit­ig deutlich machen, dass ein Verstoß gegen diese Anordnung bußgeldbew­ehrt ist und gegebenenf­alls sogar eine Strafanzei­ge nach sich ziehen kann“, heißt es in der Mitteilung. Kontrollie­rt werden insbesonde­re zwei Personengr­uppen: Erstens Infizierte und enge Kontaktper­sonen mit einer Quarantäne­anordnung nach Paragraf 30 des Infektions­schutzgese­tzes bei SARSCoV-2 sowie zweitens Reiserückk­ehrer, die der Quarantäne­verpflicht­ung auf Grundlage der Anordnunge­n des Bundes betreffend den Reiseverke­hr nach Feststellu­ng einer epidemisch­en Lage von nationaler Trageweite unterliege­n.

Die flächendec­kende Aktion erfolgt durch telefonisc­he Abklärunge­n als auch durch Vor-Ort-Kontrollen. Ziel dieser Maßnahmen sei es, möglichst alle Quarantäne­anordnunge­n in dem jeweiligen Zuständigk­eitsbereic­h zu überprüfen, was aufgrund der regional sehr unterschie­dlichen Fallzahlen schwierig ist. Darüberhin­ausgehende Maßnahmen seien nicht vorgesehen (wie etwa das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Betroffene­n).

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