Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Manche dürfen komplett öffnen, bei anderen ist nur „Click & Meet“erlaubt
Bei den neuen, am Montag in Kraft getretenen CoronaVorordnungen mit schrittweisen Lockerungen ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Welche Geschäftszweige haben offen? Welche dürfen nur unter Auflagen verkaufen? Und was hat es mit dem „Click & Meet“auf sich, das der Einzelhandel neben dem bereits bekannten „Click & Collect“nun ebenfalls anbieten darf? Welche Inzidenzwerte werden dabei zu Grunde gelegt? Wir versuchen an dieser Stelle für die Bereiche Handel und Dienstleistung einen Überblick für den Kreis Sigmaringen zu geben.
KREIS SIGMARINGEN - Laut Gesundheitsamt bewegte sich der Inzidenzwert im Landkreis Sigmaringen in den letzten neun aufeinander folgenden Tagen zwischen 50 und 100. Momentan liegt er bei 83,3. Laut den neuen Corona-Verordnungen ist der Kreis Sigmaringen damit auch weiterhin nicht von Ausgangsbeschränkungen betroffen, die ab einem Inzidenzwert von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in Kraft treten würden (so genannte „Notbremse“). Konkret bedeutet das für den Landkreis Sigmaringen:
• Einzelhandelsgeschäfte dürfen, sofern noch keine Öffnung erlaubt ist, wenigstens das sogenannte „Click & Meet“anbieten. Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger
Terminabsprache anwesend sein. Kunden und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/ N95-Maske tragen.
• Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen. Es gelten Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/ KN95-/N95-Maske) sowie eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmetern für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie einem weiteren Kunden für jede zusätzlichen 20 m2 Verkaufsfläche.
• Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
• Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kunden und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/ N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.
• Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen gilt Maskenpflicht für Kunden und Beschäftige, ebenso der tagesaktuellen negativen Schnelltest, wenn keine Maske getragen werden kann.
• Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.
• Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.
• Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
• Die Gastronomie muss weiterhin geschlossen bleiben. Möglich sind nur Abholdienste (Click & Collect“). Bei einer stabilen Inzidenz von unter 50 ist vorgesehen, dass die Außengastronomie ab 22. März wieder öffnen kann.