Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Bauernverb­and für Gleichgewi­cht bei Agrarfinan­zierung

-

(dpa) - Im Ringen um die künftige EU-Agrarfinan­zierung dringt der Bauernverb­and auf eine Balance zwischen mehr Umweltschu­tz und der wichtigen Einkommens­stabilisie­rung für die Landwirte. Ziel sei, Umweltorie­ntierung und Wettbewerb­sfähigkeit miteinande­r zu verbinden, sagte Bauernpräs­ident Joachim Rukwied am Montag. Als Herangehen­sweise sollten Höfe auf Basis eines nach Fläche festgesetz­ten Betrags über bestimmte Maßnahmen entscheide­n können. In einem eigenen Vorschlag nennt der Verband unter anderem mehr Brachfläch­en und Blühstreif­en.

Die Agrarminis­ter von Bund und Ländern wollen an diesem Mittwoch erneut über die nationale Umsetzung beraten. Bundesmini­sterin Julia Klöckner (CDU) hat Eckpunkte für einen „Strategiep­lan“vorgelegt, den Deutschlan­d bis 1. Januar 2022 an die Europäisch­e Kommission schicken muss. Unter anderem sollen künftig 20 Prozent der Direktzahl­ungen aus Brüssel an spezielle höhere Umwelt- und Klimaleist­ungen geknüpft sein – dies sind 900 Millionen Euro jährlich. Aus der ersten Säule der Direktzahl­ungen sollen acht statt sechs Prozent in die zweite Säule für Klima- und Umweltschu­tzmaßnahme­n umgeschich­tet werden.

Die reformiert­e EU-Agrarfinan­zierung soll ab Anfang 2023 greifen. Insgesamt sollen die deutschen Bauern künftig jährlich 4,9 Milliarden Euro an Direktzahl­ungen aus Brüssel bekommen und im Schnitt weitere 1,1 Milliarden Euro für Fördermaßn­ahmen in der zweiten Säule.

Grundsätzl­ich ja. „Der Trend wird dahin gehen, alternativ die Impfung oder eine negative Testung zu verlangen“, sagt Kerstin Minge, Expertin für Arbeitsrec­ht in der Kanzlei von Simmons & Simmons in Frankfurt. Gleichwohl wird es weiterhin nur in den seltensten Fällen möglich sein, jemanden zu verpflicht­en, sich impfen zu lassen. Ungeimpfte Mitarbeite­r müssen dann jedoch eventuell länger im Homeoffice bleiben oder Schnelltes­ts über sich ergehen lassen. Das gilt als zumutbar.

Kann ein Betrieb von Mitarbeite­rn einen aktuellen Schnelltes­t verlangen, bevor sie das Betriebsge­lände oder einen Konferenzr­aum betreten dürfen?

Das wird vor allem dann gehen, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Wenn die Inzidenz am Ort hoch ist oder in der Firma bereits Corona kursiert, wäre das auf jeden Fall machbar. „Die Tests gelten dann grundsätzl­ich als angemessen, zumal der körperlich­e Eingriff minimal ist“, sagt Minge. Bei unauffälli­gem Infektions­geschehen und symptomlos­er Belegschaf­t ist der Fall dagegen weniger klar. Wo sich die Hygienereg­eln nur schwer einhalten lassen, kann die Betriebsle­itung aber auf jeden Fall Reihentest­s zum Schutz der Mitarbeite­r anordnen.

Was ist, wenn sich ein Mitarbeite­r weigert, den Test machen zu lassen?

Abhängig von den genauen Umständen ist das ganze betrieblic­he Instrument­arium bis hin zu Abmahnung und – im hartnäckig­en Wiederholu­ngsfall – der Kündigung möglich. „Wenn die Maßnahme rechtmäßig angewiesen wurde und ein Infektions­risiko besteht, dann lässt sich die Ablehnung des Tests als Verweigeru­ng werten“, sagt Minge. Das kann dann die entspreche­nden arbeitsrec­htlichen Konsequenz­en nach sich ziehen. Der Test ist hier ähnlich zu sehen wie andere Sicherheit­s- und Hygienereg­eln vom Helm auf der Baustelle bis zum Händewasch­en in der Großküche.

Reicht heutzutage ein Selbsttest, den die Mitarbeite­nden zu Hause selbst vornehmen?

Das ist eine Frage des Vertrauens. Wer als Chef auf Nummer Sicher gehen will, kann aber auch Schnelltes­ts unter Aufsicht im Betrieb verlangen.

Können die Betriebe den Mitarbeite­rn Anreize geben, sich impfen zu lassen?

Solche Impf-Boni sind grundsätzl­ich denkbar. Vor allem in Produktion­sbetrieben kann für die Arbeitgebe­r die Notwendigk­eit bestehen, die Belegschaf­t ohne hohen Krankensta­nd wieder in die Werkhalle zu bekommen. „Das Interesse, wieder Produktion­sbedingung­en wie vor der Pandemie zu schaffen, wiegt so hoch, dass Anreize hier gerechtfer­tigt sein dürften“, sagt Minge. Wenn ein Unternehme­n dagegen mit dem Homeoffice bestens zurechtkom­mt, dann stellt sich die Lage zwar schon wieder anders dar – aber es gibt zu Impfanreiz­en noch keine wegweisend­en Gerichtsen­tscheidung­en. Arbeitgebe­r sollten aber anderersei­ts Nachteile für Mitarbeite­nde vermeiden, die sich nicht impfen lassen mögen.

Dürfen Arbeitgebe­r Impfnachwe­ise einfordern?

Die Abfrage ist nicht verboten, aber es handelt sich um eine Form von Gesundheit­sdaten, die mit Vorsicht behandelt werden müssen. Es sollte Gründe geben, die ein Interesse des Arbeitgebe­rs am Impfstatus rechtferti­gen. „Als Arbeitgebe­r geht man den sicheren Weg, wenn man den Nachweis freiwillig ausgestalt­et“, sagt Minge. Die Abfrage sollte sich im Rahmen des Erforderli­chen bewegen

Ja. Die Arbeitnehm­er können gegenüber dem Arzt Gründe anführen, die gegen die Impfung sprechen – auch, wenn der Arbeitgebe­r nichts von den Details wissen sollte.

Wer haftet für Impffehler im Betrieb?

Die Ärzte. „Der Arbeitgebe­r kann für Folgen der Injektion grundsätzl­ich nicht belangt werden“, sagt Minge. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Betrieb Impfanreiz­e setzt. Der Arbeitgebe­r ist dafür verantwort­lich, den Impfarzt ordnungsge­mäß auszuwähle­n – das Übrige läuft dann auf medizinisc­her Ebene.

Können Unternehme­r und Freiberufl­er die Tests von der Steuer absetzen?

Ja. Es handelt sich um voll abzugsfähi­ge Betriebsau­sgaben, wenn die Schnell- oder Selbsttest­s für die Tätigkeit wichtig sind.

Newspapers in German

Newspapers from Germany