Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Ein Urteil nach einem tragischen Badeunfall sorgt für große Verunsiche­rung

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Das Urteil des Amtsgerich­ts Schwalmsta­dt ist noch nicht rechtskräf­tig, über eine Revision hat das Landgerich­t Marburg noch nicht entschiede­n. Doch auch ohne abschließe­nde richterlic­he Entscheidu­ng schlägt das im Februar 2020 gesprochen­e Urteil bei Verbänden und bei Gemeinden mit Teichen und Weihern, die ohne Aufsicht auch zum Baden benutzt werden dürfen, hohe Wellen und erntet Kritik der kommunalen Verbände.

Im Sommer 2016 spielten drei Geschwiste­r im Alter von fünf, acht und neun Jahren an einem 200 Jahre alten Dorfteich. Die Ermittler gehen davon aus, dass der fünfjährig­e Junge mit einem Kinderkesc­her am Wasser geangelt hatte und dabei ins Wasser fiel. Mit hoher Wahrschein­lichkeit waren die beiden älteren Geschwiste­r beim Versuch, den Bruder aus dem Wasser zu ziehen, an der steilen Böschung abgerutsch­t und ebenfalls ins Wasser gefallen. Alle drei Kinder starben in dem Teich, der an der Unfallstel­le zwei Meter tief war. Eine wichtige Rolle für die strafrecht­lichen Folgen spielte die Frage, ob der Teich als Freizeitei­nrichtung oder in seiner zweiten Funktion als Löschteich zu werten ist. Für die Sicherung eines Löschteich­s gibt es eine DIN, nach der dieser mit einer Umzäunung auszustatt­en ist.

Eine ähnlich unklare rechtliche Lage befürchtet die Stadtverwa­ltung, falls der Steg bestehen bleibt. Damit könnte der Wagenhause­r Weiher als „Naturbad“mit erheblich höheren Aufsichtsv­orgaben für die Stadt gelten mit den entspreche­nden Folgen beim Haftungsri­siko. (rum)

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