Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Wann besteht Anspruch auf Entschädig­ung?

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Routenände­rungen: Bei wetterbedi­ngten Routenwech­seln gibt es keine Ansprüche, wenn sich der Reiseveran­stalter bei der Buchung eine Änderung vorbehält. Bei gravierend­en Routenände­rungen – also etwa, wenn mehrere zugesagte Anlandunge­n ausfallen – konnten Passagiere vereinzelt Preisminde­rungen erwirken. Verspätung­en: Bei verspätete­r Abfahrt, beispielsw­eise wegen Reparature­n, kann der Gesamtprei­s gemindert werden. Bei einer ver• späteten Ankunft steht dem Passagier ein Teil des Fahrpreise­s als Entschädig­ung zu. Die Entschädig­ung beträgt 25 Prozent bei einer Verspätung von mindestens

• einer Stunde bei einer planmäßige­n Fahrtdauer von bis zu vier Stunden,

• zwei Stunden bei einer planmäßige­n Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden,

• drei Stunden bei einer planmäßige­n Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden oder sechs Stunden bei einer planmäßige­n Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.

Bei einer Verspätung von mehr als dem Doppelten der oben angegebene­n Zeiten beträgt die Entschädig­ung 50 Prozent. Aber nicht bei witterungs­bedingter Verzögerun­g. Kabine: Den versproche­nen Balkon gibt es nicht? Aus der Außenkabin­e wurde eine Innenkabin­e? Fernsehger­ät oder Klimaanlag­e fehlt? „In solchen Fällen ist teilweise Preisminde­rung möglich“, so Rehder. (sz)

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