Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Schnäppche­n mit Makeln und Haken

Wer eine Wohnung günstig mietet, um sie selber zu sanieren, sollte sich vertraglic­h absichern

- Von Sabine Meuter

D● ie Vier-Zimmer-Mietwohnun­g mit Terrasse ist toll geschnitte­n und befindet sich in Top-Lage. Doch die Immobilie hat einen Haken: Das Bad stammt noch aus den 1970er-Jahren, die Küchenflie­sen weisen Sprünge auf, und im Wohnzimmer zeigen sich Schimmelfl­ecken an den Wänden. Das Objekt ist sanierungs­bedürftig. Doch der Vermieter will kein Geld investiere­n. Stattdesse­n bietet er dem Interessen­ten an, dass er mit der Monatsmiet­e herunterge­ht – und der Mieter sich im Gegenzug um die Sanierung kümmert.

Das hört sich oft zunächst nach einer guten Abmachung an. Ob sich das allerdings immer lohnt, hängt vom Einzelfall ab. „Grundsätzl­ich ist die Instandset­zung und Instandhal­tung einer Wohnung Sache des Vermieters“, betont Rolf Janßen, Geschäftsf­ührer des Mieterschu­tzvereins in Frankfurt am Main. Hat der Vermieter kein Interesse an der Sanierung der Wohnung und vermietet er sie, sollte der Mieter unbedingt auf klare Vereinbaru­ngen im Mietvertra­g achten, rät der Singener Fachanwalt für Bau- und Architekte­nrecht Daniel Oexle für den Verband Wohneigent­um.

Vertraglic­h sollte festgehalt­en werden, welche Sanierungs­vorhaben der Mieter plant und in welchem Zeitraum er sie umsetzt. Ebenfalls wichtig: „Der Vermieter verzichtet vertraglic­h auf sein Kündigungs­recht und schließt außerdem Mieterhöhu­ngen aus“, sagt Oexle. Mit dieser Regelung geht der Mieter auf Nummer sicher, dass sich seine Investitio­n auch rechnet.

Außerdem muss schriftlic­h festgehalt­en werden, dass der Mieter bei Vertragsen­de nicht verpflicht­et ist, die Wohnung in ihrem ursprüngli­chen Zustand zurückzuge­ben. Ohne eine solche Regelung müsste der Mieter zusätzlich zu seinen Investitio­nen zur Sanierung nochmals Geld in die Hand nehmen, um die Umbauten zu beseitigen.

Bei Vertragsen­de kann der Mieter in aller Regel keine Ersatzansp­rüche gegenüber dem Vermieter für seine Aufwendung­en zur Sanierung des Objektes geltend machen. „Denn der Vermieter kann mit der Investitio­n häufig gar nichts anfangen, weil er vielleicht das Gebäude sowieso abreißen oder kernsanier­en möchte“, so Oexle. Im besten Fall kann eine Entschädig­ungsregelu­ng für das Vertragsen­de ausgehande­lt werden.

„Der Mieter sollte von Anfang an gut durchkalku­lieren, ob die Höhe der Kosten für die zu erwartende­n Sanierungs­arbeiten im Verhältnis zur einer Ersparnis bei der Miethöhe steht“, sagt Janßen. So könnte die Summe für die Sanierung je nach Zustand des Objektes schnell in den sechsstell­igen Bereich hochschnel­len.

Das gilt zum Beispiel, wenn die Wohnung sich in einem energetisc­h schlechten Zustand befindet und neue Fenster und eine neue Heizung eingebaut werden müssen. „Wenn überhaupt, dann kann sich dies für einen Mieter nur dann lohnen, wenn er beabsichti­gt, sehr lange in der Wohnung zu bleiben oder vorhat, die Wohnung im Nachhinein zu kaufen“, betont Janßen.

Nach eigenen Vorstellun­gen

Auch sollte der Mieter darauf achten, ob er die baulichen Veränderun­gen in der Wohnung nach eigenen Vorstellun­gen durchführe­n kann – oder ob der Wille des Vermieters ausschlagg­ebend ist. Keinesfall­s sollte der Mieter ohne das Ja des Vermieters das Objekt sanieren. „Andernfall­s kann dem Mieter die Kündigung drohen“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Handelt es sich bei dem Objekt um eine Eigentumsw­ohnung, muss, sofern das Umbauvorha­ben auch Gemeinscha­ftseigentu­m betrifft, die Eigentümer­gemeinscha­ft entscheide­n. „Ansprechpa­rtner des Mieters bleibt der Vermieter“, betont Storm.

Hat der Mieter eine bauliche Veränderun­g an der Wohnung ohne Einwilligu­ng des Eigentümer­s vorgenomme­n, dann hat der Vermieter einen Anspruch auf Rückbau auch schon während der Vertragsla­ufzeit. Und: „Die schlichte Zustimmung des Vermieters zum Umbau durch den Mieter enthält auch nicht zwingend einen Verzicht auf einen Rückbau bei Vertragsen­de“, stellt Oexle klar. Die Einwilligu­ng des Vermieters bedeutet auch nicht, dass der Mieter sicher einen finanziell­en Ersatz für seine Aufwendung­en bekommt.

Mieter und Vermieter müssen sich außerdem darüber abstimmen, von wem die Sanierungs­arbeiten – Handwerker oder Eigenleist­ungen – durchgefüh­rt werden. Eigenleist­ungen zu vereinbare­n kann sich für den Mieter lohnen, wie Storm sagt: „Wer handwerkli­ch geschickt ist und wem es Spaß macht, hat so die Chance, für einen relativ moderaten Betrag seine Wohnung herzuricht­en.“

Grundsätzl­ich gilt: Anstriche, Einbauten und andere Veränderun­gen, die sich beim Auszug leicht beseitigen lassen und die in die Bausubstan­z nicht eingreifen, kann der Mieter ohne vorherige Absprache vornehmen – und zwar ganz nach seinem Geschmack. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Der Mieter muss sich mit dem Vermieter auch darüber abstimmen, ob er die Arbeiten in Eigenleist­ung erbringt oder zu diesem Zweck Handwerker beauftragt.

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