Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Regeln für Drohnenbesitzer
Weil immer mehr Privatpersonen eine Drohne haben, hat das Bundesministerium für Verkehr neue Regeln für den Betrieb von Drohnen herausgegeben. Hier die wesentlichen Vorgaben für Benutzer.
Kennzeichnungspflicht: Alle
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Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen künftig gekennzeichnet sein. Bei Unfällen soll der Halter so schnell festgestellt werden können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
Erlaubnispflicht: Für den Betrieb
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von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über fünf Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Betriebsverbot: Drohnen unter
● fünf Kilogramm dürfen außerhalb der Sichtweite nicht mehr geflogen werden. In und über sensiblen Bereichen ist das Fliegen verboten. Diese Bereiche sind: Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäuser, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebiete. Drohnen steigen lassen ist außerdem in Kontrollzonen von Flugplätzen verboten sowie in Flughöhen von mehr als 100 Metern, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist. Über Wohngrundstücken ist der Betrieb von Drohnen verboten, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.
Ausweichpflicht: Unbemannte
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Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
Einsatz von Videobrillen: Flüge
● mithilfe einer Videobrille sind in Sichtweite in einer Höhe bis 30 Meter erlaubt und wenn das Gerät nicht schwerer als 0,25 Kilogramm ist. Als in Sichtweite gilt auch, wenn eine andere Person die Drohne ständig beobachtet und den Drohnenpiloten auf Gefahren aufmerksam machen kann.
Internet: Das Onlineportal zur
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Erlangung des Kenntnisnachweises ist seit Kurzem freigeschaltet:
https://kenntnisnachweisonline.dmfv.aero/ (mag)