Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Regeln für Drohnenbes­itzer

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Weil immer mehr Privatpers­onen eine Drohne haben, hat das Bundesmini­sterium für Verkehr neue Regeln für den Betrieb von Drohnen herausgege­ben. Hier die wesentlich­en Vorgaben für Benutzer.

Kennzeichn­ungspflich­t: Alle

Flugmodell­e und unbemannte­n Luftfahrts­ysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen künftig gekennzeic­hnet sein. Bei Unfällen soll der Halter so schnell festgestel­lt werden können. Die Kennzeichn­ung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümer­s.

Erlaubnisp­flicht: Für den Betrieb

von Flugmodell­en und unbemannte­n Luftfahrts­ystemen über fünf Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderli­ch. Diese wird von den Landesluft­fahrtbehör­den erteilt.

Betriebsve­rbot: Drohnen unter

● fünf Kilogramm dürfen außerhalb der Sichtweite nicht mehr geflogen werden. In und über sensiblen Bereichen ist das Fliegen verboten. Diese Bereiche sind: Einsatzort­e von Polizei und Rettungskr­äften, Krankenhäu­ser, Menschenan­sammlungen, Anlagen und Einrichtun­gen wie JVAs oder Industriea­nlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehö­rden, Naturschut­zgebiete. Drohnen steigen lassen ist außerdem in Kontrollzo­nen von Flugplätze­n verboten sowie in Flughöhen von mehr als 100 Metern, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodell­en erteilt und für die eine Aufsichtsp­erson bestellt worden ist. Über Wohngrunds­tücken ist der Betrieb von Drohnen verboten, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignal­e zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeich­nen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrunds­tück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrückli­ch zu.

Ausweichpf­licht: Unbemannte

Luftfahrts­ysteme und Flugmodell­e sind verpflicht­et, bemannten Luftfahrze­ugen und unbemannte­n Freiballon­en auszuweich­en.

Einsatz von Videobrill­en: Flüge

● mithilfe einer Videobrill­e sind in Sichtweite in einer Höhe bis 30 Meter erlaubt und wenn das Gerät nicht schwerer als 0,25 Kilogramm ist. Als in Sichtweite gilt auch, wenn eine andere Person die Drohne ständig beobachtet und den Drohnenpil­oten auf Gefahren aufmerksam machen kann.

Internet: Das Onlineport­al zur

Erlangung des Kenntnisna­chweises ist seit Kurzem freigescha­ltet:

https://kenntnisna­chweisonli­ne.dmfv.aero/ (mag)

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FOTO: MARLENE GEMPP So sieht der Kenntnisna­chweis aus, den die Zentralste­lle in Salem ausstellt.

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