Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Dilemma des Eigentümer­s als Vermieter

Vorgaben der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) passen mitunter nicht zu den Regeln im Mietvertra­g

- Von Monika Hillemache­r

igentümer geraten als Vermieter leicht in ein Dilemma. Denn mitunter passen Vorgaben der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) nicht zu den Regeln im Mietvertra­g. Oder sie widersprec­hen sich sogar. Klassische Beispiele sind Tierhaltun­g, Nebenkoste­n und Modernisie­rung. Schon die Auswahl des Mieters kann Konfliktpo­tenzial bergen. Das sind die heiklen Punkte:

Viele Eigentümer­gemeinscha­ften

● knüpfen das Vermieten an ihre Zustimmung. Das steht in der Regel in der Teilungser­klärung und ist nach dem Wohnungsei­gentumsrec­ht (WEG-Recht) rechtens. Das Okay hat der Vermieter vor Abschluss des Mietvertra­gs einzuholen. Meistens passiert das beim Verwalter.

Erfahrungs­gemäß ist es eine reine Formsache, weil das Ja nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf – etwa, weil es schon einmal zwischen dem neuen Mieter und einem anderen Eigentümer Streit gab oder die Einziehend­en stetig wechseln wie in einem Hotelbetri­eb.

Was aber, wenn der Vermieter die Regel ignoriert? Gute Nachricht für den Mieter: „Der abgeschlos­sene Mietvertra­g bleibt trotzdem wirksam. Er kann nicht ohne Weiteres gekündigt werden“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Schlechte Nachricht für den Vermieter: Wenn er Pech hat, können die Miteigentü­mer – gestützt auf das WEG-Recht – verlangen, dass er sich um ein Ende des Mietvertra­gs bemüht. Das Mietrecht steht jedoch einer Kündigung entgegen. Es bliebe die Option, „den Mieter mit einer Abfindung zum Auszug zu bewegen“.

EMietvertr­ag: Tierhaltun­g und und Musizieren in der Wohnung :

Das Verbot, Hunde und Katzen zu halten, gehört zu den Dingen, die eine WEG zwar beschließe­n, die aber ein Eigentümer gegenüber seinem Mieter nicht immer durchsetze­n kann. „Mietrechtl­ich wäre eine solche Regelung unwirksam“, stellt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d klar.

Gleichzeit­ig muss der vermietend­e Eigentümer jedoch die WEG-Vorgaben einhalten. Er kann über den Mietvertra­g versuchen, die Tierhaltun­g zu untersagen. Das hilft kaum weiter. „Vermieter verwenden in der Regel Allgemeine Geschäftsb­edingungen, und eine AGB-Klausel, die Tierhaltun­g komplett untersagt, ist nicht haltbar“, sagt Wagner. Gleiches trifft auf Musizierve­rbote zu.

Zwei Alternativ­en gibt es, um den Konflikt zu vermeiden. Erstens: Mieter suchen, die weder Tier noch Instrument mitbringen. Zweitens: Für den Mietvertra­g individuel­le Lösungen aushandeln und festschrei­ben. Falls doch ein Hundehalte­r einzieht, kann die Eigentümer­gemeinscha­ft auf Unterlassu­ng der Hundehaltu­ng klagen.

Bauen:

Bei Veränderun­gen an

oder in der Wohnung können WEGund Mietrecht ebenfalls kollidiere­n. Vermietend­e Eigentümer dürfen ihren Mietern erlauben, eine eigene Satelliten-Schüssel zu montieren und den Balkon zum Wintergart­en umzugestal­ten.

Der Haken an der Sache: Wie beim Mietvertra­g brauchen sie dazu das Einverstän­dnis der Miteigentü­mer. Ohne dieses droht dem Vermieter, dass die anderen das Beseitigen der Umbauten verlangen. Dann ist Ärger programmie­rt.

Vermietend­e Eigentümer

● können WEG-Umlagen nur teilweise an ihren Mieter durchreich­en. Kosten für Hausverwal­tung und Instandhal­tungsrückl­age etwa trägt der Vermieter allein.

Vorsicht ist beim Verteilen der Kosten angebracht: Berechnet wird hier, wie es im Mietvertra­g steht. Häufig bildet die Wohnfläche den

Nebenkoste­n:

Maßstab. Im Unterschie­d dazu sind innerhalb der WEG die Miteigentu­msanteile entscheide­nd – und diese stimmen selten mit der Wohnfläche überein.

Den Verteilung­sschlüssel der WEG kann der Vermieter in den Mietvertra­g übernehmen. Schwierig wird es für ihn, wenn die Gemeinscha­ft den Schlüssel ändert. Will er das gegenüber dem Mieter nachvollzi­ehen, muss dieser zustimmen, wie Wagner erläutert. Ansonsten ist eine eigene Abrechnung erforderli­ch.

Für die Nebenkoste­nrechnung haben Vermieter längstens zwölf Monate Zeit – später sind Nachforder­ungen hinfällig. Manchmal schaffen Verwalter und Eigentümer­gemeinscha­ft es in der Frist nicht, eine gültige Jahresrech­nung auf den Tisch zu legen. Als Entschuldi­gung für verspätete Post an den Mieter erkennt das der Bundesgeri­chtshof nicht an (Az.: VIII ZR 249/15).

Modernisie­ren:

Manche Mieter ● lehnen angestrebt­e und von der WEG beschlosse­ne Modernisie­rungen ab. Grundsätzl­ich müssen sie zwar solche dulden, die der Energieein­sparung dienen. Allerdings können sie sich zum Beispiel auf einen Härtefall berufen oder argumentie­ren, der Vermieter habe sie zu spät informiert.

Den bringt das wieder in eine Zwickmühle: rausschmei­ßen geht genau so wenig wie zur Duldung zwingen. Anderersei­ts steht er bei den Miteigentü­mern im Wort. Denn die WEG wird den Modernisie­rungsbesch­luss unbedingt umsetzen wollen. Häufig landen diese Fälle dann vor Gericht. Vermieter müssen den Mieter auf Duldung verklagen, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum aus Bonn. Es sei denn, der Mieter nutzt sein Sonderkünd­igungsrech­t. Das wird er in angespannt­en Wohnungsmä­rkten kaum tun. (dpa)

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FOTO: CHRISTINA SABROWSKY/DPA Wenn ein Mieter zum Beispiel Kaninchen in der Wohnung halten will, kann das den Eigentümer in Schwierigk­eiten bringen. Denn hier kollidiere­n Mietrecht und Wohneigent­umsrecht.

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