Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Auszüge aus dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat (...) die Kosten der Einsätze zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Kostenfrei sind die Pflichtaufgaben,
kostenpflichtig sind die sogenannten Kannaufgaben.
In Paragraf 34 ist der Kostenersatz
geregelt. Hier wird festgelegt, für welche Art von Einsätzen und von wem die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen müssen, also beispielsweise vom Verursacher (wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat). Verursacher können unter anderem Fahrzeughalter, Betriebsinhaber (Kosten der Sonderlöschmittel) oder Betreiber einer Brandmeldeanlage sein, die ausgelöst wurde, ohne dass ein Feuer vorlag. Kostenersatzpflichtig ist laut Gesetz derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat beziehungsweise derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.
Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge (...) erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet.
Auch Einsatzkosten für Feuerwehrfahrzeuge können berechnet werden. Geregelt ebenfalls in Paragraf 34. (kik)