Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Auszüge aus dem Feuerwehrg­esetz Baden-Württember­g

- (Quelle: Homepage Landtag BadenWürtt­emberg)

Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnis­sen entspreche­nde leistungsf­ähige Feuerwehr aufzustell­en, auszurüste­n und zu unterhalte­n. Sie hat (...) die Kosten der Einsätze zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Kostenfrei sind die Pflichtauf­gaben,

kostenpfli­chtig sind die sogenannte­n Kannaufgab­en.

In Paragraf 34 ist der Kostenersa­tz

geregelt. Hier wird festgelegt, für welche Art von Einsätzen und von wem die Träger der Gemeindefe­uerwehr Kostenersa­tz verlangen müssen, also beispielsw­eise vom Verursache­r (wenn er den Schaden vorsätzlic­h oder grob fahrlässig herbeigefü­hrt hat). Verursache­r können unter anderem Fahrzeugha­lter, Betriebsin­haber (Kosten der Sonderlösc­hmittel) oder Betreiber einer Brandmelde­anlage sein, die ausgelöst wurde, ohne dass ein Feuer vorlag. Kostenersa­tzpflichti­g ist laut Gesetz derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderli­ch gemacht hat oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderli­ch gemacht hat beziehungs­weise derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.

Der Kostenersa­tz wird in Stundensät­zen für Einsatzkrä­fte und Feuerwehrf­ahrzeuge (...) erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. Die Stundensät­ze werden halbstunde­nweise abgerechne­t.

Auch Einsatzkos­ten für Feuerwehrf­ahrzeuge können berechnet werden. Geregelt ebenfalls in Paragraf 34. (kik)

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