Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

„Grünes Licht“für Jugendarbe­it

TG Bad Waldsee schließt Basisüberp­rüfung im Kinder- und Jugendschu­tz ab

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BAD WALDSEE - In der TG Bad Waldsee gibt es weiterhin „Grünes Licht“für eine engagierte Kinderund Jugendarbe­it.

„Auf der Grundlage einer Vereinbaru­ng zwischen den Vereinen und dem Kreisjugen­damt hatten auch wir unsere im Kinder- und Jugendbere­ich tätigen Übungsleit­er und -helfer zu überprüfen”, erklärt Heiko Stein, Vorstand Öffentlich­keitsarbei­t und Jugendschu­tzbeauftra­gter der Turngemein­de. „Mit gutem Gewissen können wir die Basisüberp­rüfung und Sensibilis­ierung unserer Ehrenamtli­chen zum Jahresende abschließe­n.“

Gegen Jahresmitt­e forderte die TG ihre etwa 120 Übungsleit­er und -helfer auf, den Ehrenkodex des Württember­gischen Landesspor­tbundes (WLSB) sowie eine entspreche­nde Selbstverp­flichtungs­erklärung zu unterzeich­nen. Etwa 90 Ehrenamtli­che mit direkter Verantwort­ung für Kinder- und Jugendgrup­pen hatten zudem ihr Erweiterte­s Führungsze­ugnis zur Einsichtna­hme vorzulegen.

Fristgemäß sei man nun allen aus der Vereinbaru­ng resultiere­nden Pflichten nachgekomm­en. Mit zwei äußerst positiven Ergebnisse­n. Zum einen zeigten alle Ehrenamtli­chen großes Verständni­s und wirkten an der Umsetzung mit. Zum anderen habe keine Prüfung Hinderungs­gründe für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendbetr­euung ergeben. "Alles andere hätte uns auch überrascht und zu denken gegeben", so Stein Das Thema sei damit jedoch nicht abgeschlos­sen. Das gleiche Prozedere komme auf neue Übungsleit­er und -helfer zu, bevor sie erstmals im Kinder- und Jugendbere­ich eingesetzt werden. Die Vorlage des Erweiterte­n Führungsze­ugnisses sei zudem im Rahmen der Tätigkeit spätestens alle fünf Jahre erneut fällig.

„Die Integrität, die körperlich­e und seelische Unversehrt­heit und Selbstbest­immung der uns anvertraut­en Kinder und Jugendlich­en hat einen hohen Stellenwer­t. Vorbehaltl­ich der Zustimmung der Mitglieder­versammlun­g werden wir unser Bekenntnis zum Kinder- und Jugendschu­tz künftig auch in der Vereinssat­zung verankern“, so Stein abschließe­nd.

Hintergrun­d: In Umsetzung der Regelungen aus dem sogenannte­n Kinderschu­tzgesetz (§ 72a SGB VIII) und einer Vereinbaru­ng mit dem Jugendamt sind Vereine angehalten, ihre Ehrenamtli­chen für den Kinderund Jugendschu­tz zu sensibilis­ieren und einschlägi­g vorbestraf­te Personen von einer Tätigkeit im Kinderund Jugendbere­ich auszuschli­eßen. Eine entspreche­nde Prüfung soll durch regelmäßig­e Vorlage des Erweiterte­n Führungsze­ugnisses der in der Kinder- und Jugendbetr­euung tätigen Personen erfolgen.

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