Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Scherriebh­aus war kein Kulturdenk­mal

Landesamt für Denkmalpfl­ege hat Aulendorf im Blick.

- Von Paulina Stumm

AULENDORF - An alten Gebäuden hängen meist auch eine ganze Reihe persönlich­er Erinnerung­en, mitunter aber auch Erinnerung­en, die für das kulturelle Gedächtnis einer Gemeinscha­ft wichtig sind. Solche Gebäude stehen oft unter besonderem Schutz, um sie als Zeugen und Denkmale zu erhalten. Wann allerdings etwas ein Denkmal ist, und wann nicht, diese Frage ist jüngst auch in Aulendorf aufgetauch­t, zuletzt im Zusammenha­ng mit dem Abbruch des einstigen Bauernhofs und der späteren Schlossere­i in der Aulendorfe­r Hauptstraß­e.

Nach Auskunft des Landratsam­ts Ravensburg stand der einstige Eindachhof zwar in einem archäologi­schen Prüfgebiet, war selbst aber kein Bau- oder Kulturdenk­mal. Dabei stammt das Grundgebäu­de aus der Zeit, als sich in der Aulendorfe­r Dorfstraße noch Bauernhaus an Bauernhaus reihte. Ein ähnlicher Eindachhof aus Aulendorf, der Bendelshof (1756), steht heute im Museumsdor­f in Kürnbach.

Alter allein reicht nicht aus

„Das Alter eines Gebäudes ist nur eines der Kriterien, die für eine Denkmaleig­enschaft sprechen können“, teilt das Landratsam­t Ravensburg auf Nachfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“mit. Es zählt als weitere Kriterien die visuelle Integrität und Originalit­ät auf, also ob ein Objekt ein typischer Vertreter seiner Zeit und Art und möglichst original überliefer­t ist. Das ehemalige Scherriebh­aus habe die Kriterien für die Denkmaleig­enschaft nicht erfüllt. Den Vergleich zum Bendelshof lässt das Amt indes nicht gelten. Gebäude, die in Freilichtm­useen verlegt würden, verlören mit dem Ortswechse­l ohnehin ihre Denkmaleig­enschaft.

Die Entscheidu­ng, ob etwas die Kriterien erfüllt, trifft das Landesamt für Denkmalpfl­ege. Wenn das Landratsam­t von einem Abbruch erfahre, orientiert es sich in seiner Entscheidu­ng demnach auch am „Verzeichni­s unbeweglic­her Kulturdenk­male“der Landesdenk­malpflege. Diese Datenbank des Landesamts sei als Arbeitshil­fe für die Denkmalsch­utzbehörde­n gedacht und umfasse die vorhandene­n Kulturdenk­male der jeweiligen Gemeinde. Sie werde stetig fortgeschr­ieben. Zudem gebe es eine kreisweite Liste aller Gebäude, die auf Flurkarten von 1825 eingetrage­n sind.

Aulendorf wird seit 1978 erfasst

In Aulendorf begann die Erfassung der Kulturdenk­male im Jahr 1978. Die Aulendorfe­r Hauptstraß­e habe die Denkmalpfl­ege schon seit Langem im Blick, die Datenbank sei in diesem Bereich aktuell. Wie das Landratsam­t weiter mitteilt, ist auch das ehemalige Scherriebh­aus bereits auf eine eventuelle Denkmaleig­enschaft überprüft worden.

Der Denkmalsch­utz wäre in diesem Fall nur ins Spiel gekommen, wenn beim Abbruch etwas Relevantes aufgetauch­t wäre, teilt eine Sprecherin des Amts zudem mit. Geregelt ist das in Paragraf 20 des Denkmalsch­utzgesetze­s. Dort heißt es: „Wer Sachen, Sachgesamt­heiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenscha­ftlichen, künstleris­chen oder heimatgesc­hichtliche­n Gründen ein öffentlich­es Interesse besteht, hat dies unverzügli­ch einer Denkmalsch­utzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen.“

Denkmalsch­utzgesetz greift

Meldepflic­htig ist dabei etwa, wenn bei Erdarbeite­n und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamente­n beispielsw­eise Scherben, Metallteil­e, Knochen, Mauern, Gräber, Gruben oder Brandschic­hten entdeckt werden. Das Landratsam­t informiert die Eigentümer im Rahmen des Genehmigun­gsverfahre­ns über die Rechtslage. Im Fall des alten Scherriebh­auses sei aber nichts gemeldet worden.

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FOTO: PAULINA STUMM

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