Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Scherriebhaus war kein Kulturdenkmal
Landesamt für Denkmalpflege hat Aulendorf im Blick.
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AULENDORF - An alten Gebäuden hängen meist auch eine ganze Reihe persönlicher Erinnerungen, mitunter aber auch Erinnerungen, die für das kulturelle Gedächtnis einer Gemeinschaft wichtig sind. Solche Gebäude stehen oft unter besonderem Schutz, um sie als Zeugen und Denkmale zu erhalten. Wann allerdings etwas ein Denkmal ist, und wann nicht, diese Frage ist jüngst auch in Aulendorf aufgetaucht, zuletzt im Zusammenhang mit dem Abbruch des einstigen Bauernhofs und der späteren Schlosserei in der Aulendorfer Hauptstraße.
Nach Auskunft des Landratsamts Ravensburg stand der einstige Eindachhof zwar in einem archäologischen Prüfgebiet, war selbst aber kein Bau- oder Kulturdenkmal. Dabei stammt das Grundgebäude aus der Zeit, als sich in der Aulendorfer Dorfstraße noch Bauernhaus an Bauernhaus reihte. Ein ähnlicher Eindachhof aus Aulendorf, der Bendelshof (1756), steht heute im Museumsdorf in Kürnbach.
Alter allein reicht nicht aus
„Das Alter eines Gebäudes ist nur eines der Kriterien, die für eine Denkmaleigenschaft sprechen können“, teilt das Landratsamt Ravensburg auf Nachfrage der „Schwäbischen Zeitung“mit. Es zählt als weitere Kriterien die visuelle Integrität und Originalität auf, also ob ein Objekt ein typischer Vertreter seiner Zeit und Art und möglichst original überliefert ist. Das ehemalige Scherriebhaus habe die Kriterien für die Denkmaleigenschaft nicht erfüllt. Den Vergleich zum Bendelshof lässt das Amt indes nicht gelten. Gebäude, die in Freilichtmuseen verlegt würden, verlören mit dem Ortswechsel ohnehin ihre Denkmaleigenschaft.
Die Entscheidung, ob etwas die Kriterien erfüllt, trifft das Landesamt für Denkmalpflege. Wenn das Landratsamt von einem Abbruch erfahre, orientiert es sich in seiner Entscheidung demnach auch am „Verzeichnis unbeweglicher Kulturdenkmale“der Landesdenkmalpflege. Diese Datenbank des Landesamts sei als Arbeitshilfe für die Denkmalschutzbehörden gedacht und umfasse die vorhandenen Kulturdenkmale der jeweiligen Gemeinde. Sie werde stetig fortgeschrieben. Zudem gebe es eine kreisweite Liste aller Gebäude, die auf Flurkarten von 1825 eingetragen sind.
Aulendorf wird seit 1978 erfasst
In Aulendorf begann die Erfassung der Kulturdenkmale im Jahr 1978. Die Aulendorfer Hauptstraße habe die Denkmalpflege schon seit Langem im Blick, die Datenbank sei in diesem Bereich aktuell. Wie das Landratsamt weiter mitteilt, ist auch das ehemalige Scherriebhaus bereits auf eine eventuelle Denkmaleigenschaft überprüft worden.
Der Denkmalschutz wäre in diesem Fall nur ins Spiel gekommen, wenn beim Abbruch etwas Relevantes aufgetaucht wäre, teilt eine Sprecherin des Amts zudem mit. Geregelt ist das in Paragraf 20 des Denkmalschutzgesetzes. Dort heißt es: „Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen.“
Denkmalschutzgesetz greift
Meldepflichtig ist dabei etwa, wenn bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen, Mauern, Gräber, Gruben oder Brandschichten entdeckt werden. Das Landratsamt informiert die Eigentümer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die Rechtslage. Im Fall des alten Scherriebhauses sei aber nichts gemeldet worden.