Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Gesetzlich­e Vorgaben für die E-Mail-Signatur

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Mit Vor- und Nachname, Adresse und Handelsreg­istereintr­ag: Viele Arbeitgebe­r machen ihren Angestellt­en Vorgaben, wie die Signatur der E-Mails auszusehen hat. Warum eigentlich? Und muss ich mich daran halten?

Hinter den Vorgaben steckt meistens erst einmal ein praktische­r Grund, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Unternehme­n wollen einen einheitlic­hen und unverwechs­elbaren Außenauftr­itt. Außerdem stellt man so klar, dass das eine autorisier­te Mail von genau diesem Unternehme­n ist – und wer da spricht.“Außerdem gibt es gesetzlich­e Vorgaben für Unternehme­n für die Signatur.

Arbeitnehm­er müssen sich in der Regel daran halten. Denn solche Vorgaben zur Korrespond­enz sind Arbeitslei­tlinien. Deren Inhalte bestimmt der Arbeitgebe­r, erklärt Meyer. Das gilt nicht nur für E-Mails, sondern auch für Brief-Korrespond­enz oder für das Telefon: Der Arbeitgebe­r kann zum Beispiel vorschreib­en, wie sich Arbeitnehm­er bei Anrufen genau melden müssen.

Das heißt auch: Wenn der Chef vorgibt, dass Arbeitnehm­er ihren Vor- und Nachnamen unter jede EMail schreiben müssen und die dienstlich­e Mail-Adresse beides enthält, ist die Vorgabe für Arbeitnehm­er verbindlic­h. „Ausnahmen können sein, wenn die Arbeitnehm­er in sicherheit­sempfindli­chen Bereichen tätig sind oder durch die Nennung des Vor- und Nachnamens konkret gefährdet werden können“, sagt Meyer. „Dann kann im Einzelfall der Schutz der Persönlich­keitsrecht­e vorgehen.“(dpa)

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FOTO: T. BOMM/DPA Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrec­ht

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