Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Das „Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut“(Landesarchivgesetz)
Städte und Gemeinden müssen ein Archiv pflegen und sollen dieses auch nutzbar machen. So schreibt es das „Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut“vor. Nach Paragraph 7 dieses sogenannten Landesarchivgesetzes überprüfen Gemeinden alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. Sind die überprüften Unterlagen von bleibendem Wert, müssen sie in das Archiv übernommen werden. Auch, was genau aufgehoben werden muss, steht in dem Gesetz, nämlich insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informarechnet tionsträger. Bleibenden Wert haben Unterlagen beispielsweise dann, wenn sie eine historische Bedeutung haben – oder wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften dauerhaft aufbewahrt werden müssen, etwa, um berechtigte Belange der Bürger zu sichern oder um Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege bereitzustellen. Darüber hinaus entscheiden Archivare über den bleibenden Wert von Unterlagen. In Aulendorf übernimmt diese Aufgabe ein Mitarbeiter des Kreisarchivs, ein sogenannter Gemeindearchivpfleger. Zurzeit ist er einmal in der Woche in Aulendorf. Die Stadt mit Kosten von 14 310 Euro für diesen Service im laufenden Jahr. Gemeinden und Landkreise erlassen zudem eine Archivordnung als Satzung. Auch in Aulendorf gibt es eine solche. (pau)