Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Das „Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut“(Landesarch­ivgesetz)

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Städte und Gemeinden müssen ein Archiv pflegen und sollen dieses auch nutzbar machen. So schreibt es das „Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut“vor. Nach Paragraph 7 dieses sogenannte­n Landesarch­ivgesetzes überprüfen Gemeinden alle Unterlagen, die sie zur Aufgabener­füllung nicht mehr benötigen. Sind die überprüfte­n Unterlagen von bleibendem Wert, müssen sie in das Archiv übernommen werden. Auch, was genau aufgehoben werden muss, steht in dem Gesetz, nämlich insbesonde­re Schriftstü­cke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmateria­lien sowie sonstige Informarec­hnet tionsträge­r. Bleibenden Wert haben Unterlagen beispielsw­eise dann, wenn sie eine historisch­e Bedeutung haben – oder wenn sie aufgrund von Rechtsvors­chriften dauerhaft aufbewahrt werden müssen, etwa, um berechtigt­e Belange der Bürger zu sichern oder um Informatio­nen für Gesetzgebu­ng, Verwaltung oder Rechtspfle­ge bereitzust­ellen. Darüber hinaus entscheide­n Archivare über den bleibenden Wert von Unterlagen. In Aulendorf übernimmt diese Aufgabe ein Mitarbeite­r des Kreisarchi­vs, ein sogenannte­r Gemeindear­chivpflege­r. Zurzeit ist er einmal in der Woche in Aulendorf. Die Stadt mit Kosten von 14 310 Euro für diesen Service im laufenden Jahr. Gemeinden und Landkreise erlassen zudem eine Archivordn­ung als Satzung. Auch in Aulendorf gibt es eine solche. (pau)

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Stadtarchi­v Aulendorf

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