Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Nachtschic­hten nur, wenn sie vertraglic­h vereinbart sind

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Das Projekt muss fertig werden – und zwar bis morgen. Da kann es schon mal passieren, dass der Chef eine Nachtschic­ht anordnet, auch wenn es die sonst nie gibt. Darf er das? Und muss ich ausnahmswe­ise auch mal am Wochenende arbeiten?

Der Arbeitgebe­r hat ein sogenannte­s Weisungsre­cht, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Das bedeutet unter anderem, dass er die zeitliche Lage der Arbeit festlegen darf. „Er ist aber an die Grenzen gebunden, die der Arbeitsver­trag vorgibt.“Das heißt erstens: Überstunde­n darf der Chef nur anordnen, wenn diese Möglichkei­t im Vertrag steht. Das sei aber meistens der Fall.

Zweitens darf er auch Nacht- und Wochenenda­rbeit nur anordnen, wenn die Möglichkei­t aus dem Vertrag hervorgeht. „Bei einem ganz normalen 40-Stunden-Vertrag in einem Unternehme­n, in dem nie nachts oder am Wochenende gearbeitet wird, darf man davon ausgehen, dass sich das nicht spontan ändert“, sagt Markowski. Sind Nachtund Wochenends­chichten dagegen üblich, müssen auf Anweisung dann auch mal Beschäftig­te arbeiten, die das sonst nicht tun.

Auch das hat aber Grenzen: Erstens in den Arbeitszei­tgesetzen, die zum Beispiel Sonntagsar­beit in der Regel verbieten. Länger als zehn Stunden darf deshalb auch niemand arbeiten. Und grundsätzl­ich hat in solchen Fragen der Betriebsra­t immer ein Mitsprache­recht. (dpa)

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