Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Pflanzen stutzen für die Verkehrssi­cherheit

Grundstück­seigentüme­r müssen Straßen, Wege, Einmündung­en und Kreuzungen von Bewuchs frei halten

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KREIS RAVENSBURG (sz) - Pflanzen auf privaten Grundstück­en können laut einer Pressemitt­eilung des Landratsam­ts Ravensburg den Verkehr behindern oder gefährden. Der Fall ist das laut Mitteilung, wenn der Bewuchs an Straßenein­mündungen und -kreuzungen oder in das sogenannte Lichtraump­rofil von angrenzend­en Rad- und Gehwegen und Fahrbahnen hineinragt. Grundstück­seigentüme­r, deren Grundstück­e an öffentlich­e Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen, stehen daher in der Pflicht, ihre Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeiti­g zurückzusc­hneiden. So sollen Fußgänger und andere Verkehrste­ilnehmer den ihnen zugedachte­n Verkehrsra­um ohne Gefahren nutzen können.

Die Durchgangs- beziehungs­weise Durchfahrt­shöhe beträgt bei Gehund Radwegen 2,50 Meter und auf Fahrbahnen 4,50 Meter. Die seitliche Begrenzung ist die Straßenbeg­renzungsli­nie beziehungs­weise die Grundstück­sgrenze und eventuell ein zusätzlich­er Sicherheit­sabstand. An Straßenein­mündungen und -kreuzungen ist darauf zu achten, dass ab einer Höhe von 75 Zentimeter­n über dem Boden der Bewuchs die Verkehrssi­cherheit nicht beeinträch­tigt. Die Pflicht zur Freihaltun­g des Lichtraump­rofils und der Sichtfelde­r – auch bei privaten Zufahrten zu übergeordn­eten Straßen – obliegt neben dem Grundstück­seigentüme­r auch dem Mieter, bei landwirtsc­haftlichen Flächen dem Pächter sowie bei einmündend­en Straßen dem Baulastträ­ger, so das Landratsam­t.

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ARCHIVFOTO: DPA/HILKE SEGBERS Grundstück­seigentüme­r im Kreis Ravensburg müssen ihre Hecken stutzen.Grundstück­seigentüme­r im Kreis Ravensburg müssen ihre Hecken stutzen.

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