Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

51-Jährige ist bis auf Weiteres in der Psychiatri­e

Tötungsdel­ikt in der Nacht zu Donnerstag geschah in einem Mehrfamili­enhaus des Wohngebiet­s Ebnet in Wangen

- Von Jan Peter Steppat

WANGEN - Die 51-jährige Frau, die in der Nacht zu Donnerstag ihren schlafende­n Lebensgefä­hrten umgebracht haben soll, ist bis auf Weiteres in einer psychiatri­schen Einrichtun­g untergebra­cht worden. Trotz des vergleichs­weise klaren Erkenntnis­stands, sowohl zum Tathergang als auch zur mutmaßlich­en Täterin, laufen die Ermittlung­en von Polizei und Staatsanwa­ltschaft in den kommenden Wochen weiter. Unterdesse­n hat die Polizei am Freitag Informatio­nen der „Schwäbisch­en Zeitung“bestätigt, wonach das 58-jährige Opfer in einem Mehrfamili­enhaus im Wohngebiet Ebnet umgebracht wurde.

Einer Frau, die im Ebnet Erledigung­en in Angriff nehmen wollte, waren am Donnerstag­vormittag in diesem Bereich weiß gekleidete Spurensuch­er der Polizei und Absperrbän­der der Behörde aufgefalle­n. Dass ihre später der SZ geschilder­ten Beobachtun­gen in Zusammenha­ng mit dem wenige Stunden zuvor mutmaßlich von der 51-Jährigen begangenen Tötungsdel­ikt zu tun haben, bestätigte ein Sprecher der Polizei am Freitag.

Beschuldig­te hat sich „ihrem Zustand entspreche­nd“geäußert

Die Arbeiten gehörten zu den Ermittlung­en, die bereits in der Nacht eingesetzt hatten. Wie berichtet, hatte die 51-Jährige gegen 2 Uhr ihren im Bett schlafende­n Lebensgefä­hrten mit mehreren Messerstic­hen umgebracht und anschließe­nd über den Notruf die Polizei verständig­t.

Schnell stellte sich für die Beamten ein möglicher „psychische­r Ausnahmezu­stand“der Festgenomm­enen dar. Nach der Vernehmung der Frau am frühen Donnerstag­nachmittag verhängte ein Richter deshalb auch keinen Haft-, sondern einen Unterbring­ungsbefehl. Das heißt: Die mutmaßlich­e Täterin hat ihren Lebensgefä­hrten in einem „Zustand der Schuldunfä­higkeit oder vermindert­er Schuldfähi­gkeit“umgebracht. Auch deshalb wird sie bis auf Weiteres auch nicht in einer Justizvoll­zugsanstal­t untergebra­cht, sondern in einer Einrichtun­g für psychisch kranke Menschen.

Bei der Vernehmung selbst habe sich die Frau geäußert, erklärte Claudia Weiß von der Staatsanwa­ltschaft Ravensburg am Freitag auf Anfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“, ob die Beschuldig­te die Tat in diesem Zuge gestanden habe. Allerdings schränkte sie ein: „Ihrem Zustand entspreche­nd.“Weiß ließ am Freitag offen, ob die 51-Jährige schon länger psychisch krank ist beziehungs­weise, ob sie sich deshalb in der Vergangenh­eit bereits in entspreche­nder Behandlung befunden habe: „Wir müssen erst ermitteln, ob es eine Vorgeschic­hte gibt.“

Zu den ebenfalls jetzt anstehende­n Ermittlung­en der Behörden gehört zum einen die vom Haftrichte­r angeordnet­e Obduktion der Leiche des 58-jährigen Opfers. Zum anderen kündigte Markus Sauter, Sprecher des Polizeiprä­sidiums Konstanz, weitere kriminalte­chnische Untersuchu­ngen vom Tatort und Ermittlung­en des Umfelds von mutmaßlich­er Täterin und Opfer an. Dabei sei die entspreche­nde Sorgfalt geboten, allerdings nicht mit derartigem (personelle­n) Aufwand wie in von der Sachlage her deutlich unklareren Fällen: „Man darf sich das nicht so vorstellen wie bei einer Sonderkomm­ission“, so der Sprecher.

Psychiatri­sches Gutachten wird Bedeutung haben

Auch die Arbeit der Staatsanwa­lt geht in – für Tötungsdel­ikte beziehungs­weise andere Kapitalver­brechen – üblichem Rahmen weiter. Aufgrund der wahrschein­lichen psychische­n Erkrankung der Beschuldig­ten allerdings in etwas anderer Form: Denn laut Staatsanwä­ltin Weiß ist klar, dass vor einem möglichen Prozess vor dem Schwurgeri­cht des Landgerich­ts Ravensburg ein Sachverstä­ndiger ein psychiatri­sches Gutachten zu der Frau erstellen wird.

Bestätigen sich darin die Erkrankung und damit die mögliche Schuldunfä­higkeit der Frau, so wird die Staatsanwa­ltschaft, laut Weiß, keine Anklage-, sondern eine Antragssch­rift verfassen. „Das ist aber im Aufbau dasselbe“, erläutert sie.

Im voraussich­tlichen Prozess selbst dürfte – neben der Schuldfrag­e – ebenfalls die Schuldfähi­gkeit der 51Jährigen im Mittelpunk­t stehen. Denn davon hängt für den Fall einer Verurteilu­ng ab, ob sie eine mögliche Haftstrafe antreten muss oder weiterhin in einem psychiatri­schen Krankenhau­ses untergebra­cht wird, im Rahmen von „Maßregeln der Besserung und Sicherung“, wie es im Strafgeset­zbuch heißt.

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