Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Ausweichmanöver bei Unfall kann Rettungstat sein
DORTMUND (dpa) - Hat man einen Unfall, weil man versucht, einen anderen zu retten, genießt man den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versucht zum Beispiel ein Motorradfahrer einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer zu vermeiden und verletzt sich dabei, hat er den gleichen Schutz wie bei einem Arbeitsunfall. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 17 U 955/14).
Der Fall: Einem 53-jährigen Motorradfahrer hatte bei einer privaten Fahrt ein Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Der Motorradfahrer wich aus und stürzte. Er verletzte sich und wollte, dass der Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, weil es sich um eine Rettungstat handelte. Die Versicherung lehnte das ab. Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Der Motorradfahrer genieße denselben Schutz wie bei einem Arbeitsunfall, so das Gericht. Dies sei eine Rettungstat gewesen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Dabei sei es unerheblich, dass die Rettungshandlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant, sondern spontan reflexartig vorgenommen worden sei. Auch komme es nicht darauf an, dass der Mann durch das Ausweichen auch versucht habe, sich selbst vor einem Unfall zu schützen.