Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Ausweichma­növer bei Unfall kann Rettungsta­t sein

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DORTMUND (dpa) - Hat man einen Unfall, weil man versucht, einen anderen zu retten, genießt man den Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung. Versucht zum Beispiel ein Motorradfa­hrer einen Zusammenst­oß mit einem Radfahrer zu vermeiden und verletzt sich dabei, hat er den gleichen Schutz wie bei einem Arbeitsunf­all. Die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über eine Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Dortmund (Az.: S 17 U 955/14).

Der Fall: Einem 53-jährigen Motorradfa­hrer hatte bei einer privaten Fahrt ein Fahrradfah­rer die Vorfahrt genommen. Der Motorradfa­hrer wich aus und stürzte. Er verletzte sich und wollte, dass der Unfall von der gesetzlich­en Unfallvers­icherung anerkannt wird, weil es sich um eine Rettungsta­t handelte. Die Versicheru­ng lehnte das ab. Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Der Motorradfa­hrer genieße denselben Schutz wie bei einem Arbeitsunf­all, so das Gericht. Dies sei eine Rettungsta­t gewesen, die unter dem Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung stehe. Dabei sei es unerheblic­h, dass die Rettungsha­ndlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant, sondern spontan reflexarti­g vorgenomme­n worden sei. Auch komme es nicht darauf an, dass der Mann durch das Ausweichen auch versucht habe, sich selbst vor einem Unfall zu schützen.

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