Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Überstunde­n können verfallen – aber nicht zu schnell

-

Überstunde­n sind oft nervig, aber wenigstens nicht zwecklos. Denn für Mehrarbeit gibt es Geld oder Freizeitau­sgleich, organisier­t meist über eine Arbeitszei­tkontenreg­elung. Doch gelten gesammelte Überstunde­n ewig – oder dürfen sie irgendwann verfallen?

Wenn ein Verfallsda­tum Teil der Arbeitszei­tkontenreg­elung ist, ist es in der Regel auch rechtens – mit gewissen Einschränk­ungen. Die wichtigste: „Es müssen sich beide Seiten daran halten“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Vorsitzend­er der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Das bedeutet in diesem Fall: Der Arbeitgebe­r kann zwar festlegen, dass gesammelte Überstunde­n nicht ewig gelten oder irgendwann ein Maximum erreicht ist. „Er muss dann aber auch die Chance geben, das Guthaben wieder abzubauen.“

Ist das Verfallsda­tum zu schnell erreicht oder der Maximalwer­t zu klein, wäre die Regelung also vermutlich anfechtbar. Der Chef darf auch keine Mehrarbeit mehr anordnen, wenn die Mitarbeite­r ihr Konto längst bis oben gefüllt haben. Und: Überstunde­n dürfen im Unternehme­n kein Alltag sein, etwa weil alle Mitarbeite­r ständig überlastet sind. „Überstunde­n müssen nicht unbedingt ausdrückli­ch angeordnet sein“, erklärt Schipp. Ein Satz wie „Ihr geht erst nach Hause, wenn das fertig ist!“reicht dafür schon aus. (dpa)

Newspapers in German

Newspapers from Germany