Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Bußgeld für Pinkelpaus­e im Stau

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Die Situation ist so fatal wie alltäglich: Die Urlaubsfah­rt endet im Stau, der Stresspege­l aller Autoinsass­en steigt, und dann muss auch noch einer der Passagiere plötzlich dringend auf die Toilette. Doch der Sprung über die nahe Leitplanke ist keine erlaubte Alternativ­e, berichtet der TÜV Thüringen.

„Das Betreten von Autobahnen ist generell verboten. Die Straßenver­kehrsordnu­ng macht hier keinerlei Ausnahmen“, sagt Verkehrsex­perte Achmed Leser vom TÜV. Er rät deshalb dringend davon ab. Egal, ob man sich nur im Stau die Beine vertreten oder sich tatsächlic­h erleichter­n wolle, das sei tabu und könne mit einem Bußgeld von zehn Euro geahndet werden. Die einzige Ausnahme stelle eine Fahrzeugpa­nne dar. Hier sollte man in jedem Fall das Auto verlassen und möglichst hinter der Leitplanke Schutz suchen.

Nachfolgev­erkehr behindert

Wer allerdings sein Fahrzeug im Stau stehen lässt, um auszutrete­n, behindert den Nachfolgev­erkehr, wenn in der Zwischenze­it die Blechlawin­e wieder ins Rollen geraten sollte. Das kann als Halten auf der Autobahn gewertet werden und laut Bußgeldkat­alog 30 Euro kosten. Dauert das Geschäft etwas, und das Fahrzeug blockiert länger als drei Minuten den Verkehr, gilt das bereits als Parken auf der Autobahn und wird mit einem Bußgeld von 70 Euro belegt.

Zudem wird eine Sache oft vergessen: In Deutschlan­d ist das Urinieren in der Öffentlich­keit grundsätzl­ich untersagt und wird von Städten und Kommunen unterschie­dlich hart geahndet. Das trifft auch auf Fahrbahnrä­nder zu. Eine Notdurft gilt dabei in aller Regel noch nicht als Notfall. Staus lösen sich nach einer Weile wieder auf, sodass am nächsten Park- oder Rastplatz gehalten werden kann, so der TÜV Thüringen weiter. Wer weiß, dass er eine schwache Blase hat, sollte für den Fall der Fälle über die Anschaffun­g sogenannte­r Notfall- oder Taschen-WCs nachdenken. (dpa)

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