Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Verkäufer darf Mängel von Immobilie nicht arglistig verschweig­en

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Gekauft wie gesehen? Dieser Grundsatz mag bei manchen Käufen hilfreich sein. Beim Hauskauf allerdings haben Verkäufer Aufklärung­spflichten gegenüber dem Käufer. Wer eine Immobilie verkauft, sollte also mit offenen Karten spielen. Denn wer wesentlich­e Mängel verschweig­t, geht das Risiko ein, noch Jahre später auf Schadeners­atz zu haften. Darauf macht die Hamburgisc­he Notarkamme­r aufmerksam. Manche Probleme zeigen sich erst nach jahrelange­r Nutzung oder bei Umbauten.

In der Praxis wird im Kaufvertra­g die Gewährleis­tung für Mängel in der Regel ausgeschlo­ssen. Denn meist besichtigt ein Interessen­t das Objekt vor dem Kauf gemeinsam mit dem Verkäufer. Mögliche Mängel fließen dann in die Verhandlun­gen über den Kaufpreis ein. Weitere Ansprüche können dann meist nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Ausnahme: Ein Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwieg­en. In diesem Fall haftet er bis zu zehn Jahre für die Kosten der Beseitigun­g, erklärt die Notarkamme­r. Kennt der Verkäufer einen Mangel, muss er den Käufer auch ungefragt darüber informiere­n. Das gilt insbesonde­re, wenn er damit rechnen muss, dass der Käufer den Vertrag andernfall­s nicht oder zu anderen Bedingunge­n abschließe­n würde. Doch die Aufklärung­spflicht hat auch Grenzen: Der Verkäufer muss nicht über Mängel aufklären, die bei einer Besichtigu­ng ohne Weiteres erkennbar sind oder die der Käufer ohnehin schon kennt. (dpa)

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