Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Verkäufer darf Mängel von Immobilie nicht arglistig verschweigen
Gekauft wie gesehen? Dieser Grundsatz mag bei manchen Käufen hilfreich sein. Beim Hauskauf allerdings haben Verkäufer Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer. Wer eine Immobilie verkauft, sollte also mit offenen Karten spielen. Denn wer wesentliche Mängel verschweigt, geht das Risiko ein, noch Jahre später auf Schadenersatz zu haften. Darauf macht die Hamburgische Notarkammer aufmerksam. Manche Probleme zeigen sich erst nach jahrelanger Nutzung oder bei Umbauten.
In der Praxis wird im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel in der Regel ausgeschlossen. Denn meist besichtigt ein Interessent das Objekt vor dem Kauf gemeinsam mit dem Verkäufer. Mögliche Mängel fließen dann in die Verhandlungen über den Kaufpreis ein. Weitere Ansprüche können dann meist nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Ausnahme: Ein Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall haftet er bis zu zehn Jahre für die Kosten der Beseitigung, erklärt die Notarkammer. Kennt der Verkäufer einen Mangel, muss er den Käufer auch ungefragt darüber informieren. Das gilt insbesondere, wenn er damit rechnen muss, dass der Käufer den Vertrag andernfalls nicht oder zu anderen Bedingungen abschließen würde. Doch die Aufklärungspflicht hat auch Grenzen: Der Verkäufer muss nicht über Mängel aufklären, die bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennbar sind oder die der Käufer ohnehin schon kennt. (dpa)