Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Mann wegen Verstoßes gegen Tierschutz verurteilt
Verletztes Schwein musste leiden – Amtsgericht Wangen verhängt Bewährungsstrafe
WANGEN (clbi) - Zu drei Monaten auf Bewährung sowie einem Tierhalte-und Tierhandelsverbot von einem Zeitraum über vier Jahre wurde ein Mann aus dem Raum Wangen vor dem Amtsgericht Wangen verurteilt.
„Ja, es wäre meine Pflicht gewesen den Tierarzt zu rufen“, beteuerte der Angeklagte zu Beginn seiner Verteidigung. Der Mann habe sich auf Anfrage eines Bekannten bereit erklärt 60 Eber aufzunehmen, da sein eigener Stall gerade leer gewesen sei.
Schon bald musste der Mann feststellen, dass eines der Tiere eine Verletzung am Hinterbein hatte. Daraufhin isolierte er es und behandelte die Wunde auf eigene Faust. Er habe über mehrere Tage Schnaps, Wundspray und Wundsalbe aufgetragen. Doch ohne Erfolg. Das Hinzuziehen eines Tierarztes zog er aus Kostengründen nicht in Betracht. Zu dieser Zeit bekam der Angeklagte einen Anruf vom Amtstierarzt. Dieser wollte sich nach seinem derzeitigen Tierbestand erkundigen, da der Mann schon mehrere Anzeigen wegen Verstoße gegen das Tierschutzgesetz hatte. Bei dem darauf folgenden Besuch sah der Veterinär das isolierte Schwein und die Verletzung.
Aufgrund des schlimmen Zustands der eitrigen und Fäulnis verbreitenden Wunde ordnete der Amtstierarzt die sofortige Schlachtung des Tieres an. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Angeklagte rechtfertigte sein Zögern dadurch, dass im Stall noch Pferde eingestellt seien. Deren Besitzerinnen würden es nicht billigen, dass ein Kadaver herumläge, der nicht sofort abgeholt würde. „Die Tierbeseitigung kommt manchmal erst nach Tagen,“erklärte der Mann.
Seit Jahren bekannte Mängel
Als der Amtstierarzt in den Zeugenstand trat und befragt wurde, ob diese Tatsache der Wahrheit entspräche, widerlegte er dies. Die Tierbeseitigung würde in der Regel gleich am nächsten Tag die toten Tiere abholen. Einmal mehr betonte der Veterinär, dass der Angeklagte wegen seiner schlechten Tierhaltung, was Hygiene und Haltung beträfe, seit vielen Jahren immer wieder angeklagt worden sei. Vielen Auflagen hätte er sich einfach widersetzt. So wurden im Jahr 2011 extrem verwahrloste und verdreckte Tiere bei ihm vorgefunden. Das daraufhin folgende Tierhalteverbot wurde nicht eingehalten.
Um sich wegen dem verletzten Schwein zu vergewissern, ob es bereits geschlachtet wurde, rief der Amtstierarzt zwei Tage später nochmal beim Angeklagten an. Als er erfuhr, dass es immer noch lebte, erstattete er Anzeige. „Man muss bedenken, wie lange das Tier schon vor meinem Eintreffen gelitten hat,“so der Tierarzt. Erst nach diesem Anruf hätte der Angeklagte dann die Schlachtung vorgenommen. Auf die Frage von Richter Peter Pahnke hin, ob es denn überhaupt möglich sei als Tierhalter eine Wunde selber in den Griff zu bekommen, meinte der Tierarzt, dass bei kleinen Schrunden nichts dagegen spräche. „Aber man kann auch von jedem Tierbesitzer erwarten, dass er fähig ist zu urteilen, wann ein Veterinär hinzugezogen werden muss,“sagte der Amtstierarzt. Dies sei bei der Schwere dieser Verletzung ganz offensichtlich gewesen.
Gleiches Schmerzempfinden
Gegen den Angeklagten liegen noch weitere Verstöße wegen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vor. Als Betreiber eines Partyservices habe er Fleisch ausgefahren, das nicht mehr zum Verzehr geeignet war. Angesichts all dieser Tatsachen war sich Richter Peter Pahnke mit der Staatsanwaltschaft einig, dass hier eine Geldstrafe nicht mehr ausreichen würde Daher verhängte der Richter ein Tierhalteund Tierhandelsverbot für den Angeklagten von vier Jahren. „Das Ganze geschah vorsätzlich. Schweine haben das gleiche Schmerzempfinden wie der Mensch,“so der Richter. Auch wenn der Angeklagte seine Schuld beteuert hat, gäbe es sowieso nichts zu leugnen. Denn auch die gezeigten Bilder des verletzten Schweins seien ein eindeutiger Beweis, was die Schwere der Wunde belege. Weiterhin belastend für den Mann kam hinzu, dass er zahlreiche Auflagen und Verbote von verschiedenen Ämtern einfach ignoriert habe.
Für eine angemessene Sanktion hielt der Richter zusätzlich zur Bewährungsstrafe eine Arbeit in einer gemeinnützigen Einrichtung über 40 Stunden.