Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Niederlage für Fahrdienst­leiter Uber vor dem BGH

Frühere Mietwagen-App „Uber Black“unzulässig – Verstoß gegen das Personenbe­förderungs­gesetz

-

KARLSRUHE/BERLIN (dpa) - Ein Limousinen­service darf nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) keine Fahrten wie ein Taxi anbieten. Der I. Zivilsenat entschied in Karlsruhe, dass der inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene Service „Black“des Fahrdienst-Vermittler­s Uber unzulässig ist. Der Dienst habe gegen das Personenbe­förderungs­gesetz verstoßen, weil ANZEIGEN mit Mietwagen nur Fahraufträ­ge ausgeführt werden dürfen, die zunächst am Betriebssi­tz des Unternehme­ns eingegange­n sind. Auch muss ein Mietwagen nach Fahrtende zum Unternehme­n zurückkehr­en, wenn keine neue Fahrt anschließt. Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen.

Bei „Uber Black“konnten Kunden über eine App einen Oberklasse­Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftra­g. Das Unternehme­n gab die Bedingunge­n vor und wickelte den Zahlungsve­rkehr ab. Nach dem BGH-Urteil reicht es nicht, wenn der Fahrauftra­g durch Uber gleichzeit­ig am Sitz des Mietwagenu­nternehmen­s und beim Fahrer eingeht. Bei dem zugrundeli­egenden Paragrafen des Personenbe­förderungs­gesetzes handele sich um eine verfassung­srechtlich unbedenkli­che Berufsausü­bungsregel­ung, entschiede­n die Richter. Das Kammergeri­cht Berlin hatte in „Uber Black“2015 einen Verstoß gesehen. Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hatte Ende 2017 entschiede­n, dass Ubers Angebot unter die Verkehrsdi­enstleistu­ngen fällt und nicht unter den freien Dienstleis­tungsverke­hr.

Newspapers in German

Newspapers from Germany