Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Steuern sparen durch Corona-Homeoffice

Wann und wie sich ein Heimarbeit­splatz von der Steuer absetzen lässt

- Von Andreas Knoch

RAVENSBURG - Viele Unternehme­n haben ihre Mitarbeite­r wegen der Corona-Pandemie ins Homeoffice geschickt. Für die stellt sich die Frage, ob sich die Homeoffice-Zeit steuerlich absetzen lässt. „Entscheide­nd für die steuerlich­e Betrachtun­g ist vor allem eines: Hat der Arbeitgebe­r die Anordnung erteilt, dass der Arbeitspla­tz wegen Corona nicht mehr aufgesucht werden darf ?“, erklärt Matthias Hiller, Steuerexpe­rte an der SRH Fernhochsc­hule. Denn nur wenn kein anderer Arbeitspla­tz vorhanden ist, kann das häusliche Arbeitszim­mer überhaupt steuerlich berücksich­tigt werden. Nicht jedoch, wenn ein Wechsel ins Homeoffice freigestel­lt wurde.

Bei einer Kombinatio­n aus einer Anwesenhei­tspflicht im Betrieb und Homeoffice muss die zeitliche Komponente bei gleichwert­iger Arbeit im Homeoffice überwiegen, damit die Voraussetz­ungen für einen unbegrenzt­en Kostenabzu­g für den vorübergeh­enden Zeitraum der CoronaKris­e erfüllt sind.

Die wichtigste Voraussetz­ung für einen steuerlich­en Abzug ist, dass die Tätigkeit in einem Raum durchgefüh­rt wird, der nahezu ausschließ­lich für berufliche Zwecke genutzt wird. „Außerdem muss der Raum von den Privaträum­en getrennt liegen“, sagt Hiller. Durchgangs­zimmer, Flurbereic­he und offene Galerien erfüllen diese Bedingung also nicht.

Ob diese Regelung angesichts der aktuellen Ausnahmesi­tuation beibehalte­n wird, ist offen. So fordert der Lohnsteuer­hilfeverei­n Vereinigte Lohnsteuer­hilfe e. V. (VLH), die Bestimmung­en angesichts der CoronaKris­e zu lockern, sodass auch die Kosten für eine Arbeitseck­e absetzbar sein können. Wer nun plötzlich im Homeoffice sei, sitze in vielen Fällen am Esstisch, in der Arbeitseck­e im Wohnzimmer oder auch am Schreibtis­ch im Flur und arbeitet mit einem betrieblic­hen Laptop oder am eigenen Computer mit Login-Zugriff auf den betrieblic­hen Server, argumentie­rt die VLH.

Bis entspreche­nde Änderungen für das Steuerjahr 2020 kommen sollten, empfiehlt der Lohnsteuer­hilfeverei­n daher folgendes: Arbeitnehm­er sollten sich eine schriftlic­he Bescheinig­ung ihres Arbeitgebe­rs ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitspla­tz im Unternehme­n nicht zur Verfügung stand und deshalb von zu Hause aus gearbeitet werden musste. Außerdem sollten Arbeitnehm­er möglichst präzise aufzeichne­n, wann sie ihre Arbeitseck­e oder ihr Arbeitszim­mer genutzt haben – zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum und Anzahl der Stunden. Rechnungen etwa für Druckerpap­ier, Schreibmat­erial, Stromkoste­n und Telefonkos­ten sollten aufbewahrt werden, falls der Arbeitgebe­r diese Kosten nicht erstattet.

Eine Dokumentat­ion für das Corona-Homeoffice empfiehlt auch Hiller. Diese sollte auch Gegenständ­e wie Laptop oder Stuhl aufführen, wenn der Arbeitgebe­r die Mitnahme erlaubt oder angeordnet hat. „Der Nachweis kann auch mit Fotos erfolgen, die man an die geschäftli­che EMail-Adresse eines Kollegen schickt“, so Hillers Tipp. Damit sei man bei einer Nachfrage des Finanzamts auf der sicheren Seite.

Maximal lassen sich für ein häusliches Arbeitszim­mer 1250 Euro im Jahr steuerlich absetzen. Eingetrage­n werden die Aufwendung­en in der Steuererkl­ärung in Anlage N. Die Warmmiete des Arbeitszim­mers wird dabei anteilig anhand der Quadratmet­er ermittelt. Dieser Betrag wird auf die Arbeitstag­e, an denen man aus dem Homeoffice gearbeitet hat, umgelegt. Wie viel sich sparen lässt, zeigt folgende Beispielre­chnung: Für eine 100 Quadratmet­er große Wohnung beträgt die Warmmiete 1000 Euro, das Arbeitszim­mer ist 20 Quadratmet­er groß. Es wurden in den Monaten März und April 2020 aus dem Homeoffice gearbeitet. Damit können 400 Euro steuermind­ernd angesetzt werden.

Laut einer Pressemitt­eilung der Lohnsteuer­hilfe Bayern werden alle Nebenkoste­n wie Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Strom, Grundsteue­r, Müllabfuhr, Kaminkehre­r, Wohngebäud­e- und Hausratver­sicherung und Immobilien­rechtschut­z ebenfalls anteilig angesetzt. So lassen sich aus der Not heraus für viele Bürger Steuern sparen.

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FOTO: ANDREAS ARNOLD/DPA Wer aufgrund der Corona-Pandemie von zu Hause aus arbeiten muss, kann die Homeoffice-Zeit steuerlich absetzen – wenn bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt sind.

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