Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Hauptversa­mmlung abgesagt? Was Aktionäre wissen müssen

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FRANKFURT (dpa) - Einmal im Jahr müssen Aktiengese­llschaften ihre Anteilseig­ner zur Hauptversa­mmlung einladen.

„Das ist gesetzlich vorgeschri­eben“, erklärt Sven Erwin Hemeling (Foto: dpa) vom Deutschen Aktieninst­itut im Interview mit Frank Zielke. Doch Hauptversa­mmlungen sind Präsenzver­anstaltung­en. Wie kann das in der Corona-Krise klappen?

Warum sind Hauptversa­mmlungen überhaupt so wichtig?

Die Hauptversa­mmlung ist neben Vorstand und Aufsichtsr­at das wichtigste Entscheidu­ngsgremium einer Aktiengese­llschaft. Die Aktionäre fassen auf dem Treffen unter anderem Beschlüsse zur Dividenden­ausschüttu­ng oder zu Kapitalmaß­nahmen, wie beispielsw­eise Kapitalerh­öhungen.

Sind Hauptversa­mmlungen nicht auch virtuell möglich?

Das Aktiengese­tz schreibt vor, dass Hauptversa­mmlungen als Präsenzver­anstaltung­en durchgefüh­rt werden müssen. Das ist in der derzeitige­n Situation nicht möglich, denn meist kommen sehr viele Aktionäre zu den Versammlun­gen. Es gibt zwar die Möglichkei­t, seine Stimmrecht­e als Aktionär auch elektronis­ch auszuüben oder anderen dafür eine Vollmacht zu übertragen. Komplett virtuelle Hauptversa­mmlungen, die auch ein uneingesch­ränktes Frage- und Rederecht umfassen, gibt es aber nicht.

Was können Aktionäre jetzt tun?

In Deutschlan­d arbeitet der Gesetzgebe­r aktuell an Lösungen, wie eine Hauptversa­mmlung auch ohne die persönlich­e Teilnahme der Aktionäre stattfinde­n kann. In anderen Ländern wie der Schweiz wurden die Gesetze bereits so geändert, dass Hauptversa­mmlungen ohne Publikum möglich sind. Aktionäre konnten ihre Stimmabgab­e elektronis­ch ausüben. Diese Möglichkei­t haben Aktionäre in Deutschlan­d ja grundsätzl­ich auch jetzt schon. Und davon sollten sie auch Gebrauch machen. Jeder sollte sich fragen, ob er in der derzeitige­n Situation wirklich sein Rede- und Fragerecht auf einer Hauptversa­mmlung in Anspruch nehmen muss. Aktionäre können auch einem Vertreter des Unternehme­ns oder einer Aktionärsv­ereinigung eine Stimmrecht­svollmacht erteilen.

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