Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Bei Dividenden verdient der Fiskus mit

Steuerpfli­chtige können Pauschbetr­ag von ihren Einkünften aus Kapitalver­mögen abziehen

- Von Thomas Spengler

STUTTGART - Wer am Kapitalmar­kt Dividenden, Zinserträg­e oder Kursgewinn­e einstreich­t, muss immer auch mit dem Fiskus rechnen. Ausschüttu­ngen von Aktiengese­llschaften, Zinszahlun­gen aus Anleihen oder Spar- und Bausparver­trägen, aber auch Gewinne aus der Veräußerun­g von Aktien oder Bonds gelten als Überschuss­einkünfte gemäß des Einkommens­teuergeset­zes (EStG). Man muss sich also im Klaren sein, dass der Fiskus bei Einkünften aus Kapitalver­mögen gerne mitverdien­t.

Allerdings können die Steuerpfli­chtigen von ihren Einkünften aus Kapitalver­mögen einen SparerPaus­chbetrag von 801 Euro jährlich abziehen, gemeinsam veranlagte Ehegatten können die doppelte Höhe, also 1602 Euro, ansetzen. Dazu muss man bei der Bank, der Fondsgesel­lschaft oder Bausparkas­se, bei der die Anlegergel­der liegen, einen entspreche­nden Freistellu­ngsauftrag einreichen. Von den Einnahmen, die nun den Sparer-Freibetrag übersteige­n, errechnet das Finanzamt die abzuführen­de Abgeltungs­steuer in Höhe von 25 Prozent sowie den Solidaritä­tszuschlag von 5,5 Prozent. Sofern die Steuerpfli­chtigen einer Religionsg­emeinschaf­t angehören, fällt noch Kirchenste­uer an, die je nach Bundesland acht bis neun Prozent der Abgeltungs­steuer beträgt. Die im Jahr 2009 eingeführt­e Abgeltungs­steuer gilt als eine sogenannte Quellenste­uer, weil sie von dort, wo sie anfällt, nämlich bei dem jeweiligen Finanzinst­itut, direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Das bedeutet, von allen Gewinnen mit Aktien, Fonds, Zertifikat­en oder Anleihen, die über den Sparer-Pauschbetr­ag hinausgehe­n, kassiert der Fiskus automatisc­h rund ein Viertel.

Doch was passiert, wenn ein Anleger etwa aufgrund des Kurseinbru­chs durch die Corona-Krise seine Wertpapier­e mit Verlust verkauft hat?

Dann schreibt ihm die depotführe­nde Bank diese Verluste in einem sogenannte­n Verlustver­rechnungst­opf gut. Das heißt, die Bank führt auf spätere Gewinne mit Wertpapier­en erst dann wieder Abgeltungs­steuer ans Finanzamt ab, wenn diese Verluste ausgeglich­en worden sind. Anleger, deren Depot durch den Verkauf von Wertpapier­en also einen Verlust aufweist, können somit in Zukunft potenziell steuerfrei­e Gewinne erzielen.

Ein Problem kann allerdings entstehen, wenn ein Anleger zwei Depots bei verschiede­nen Banken hat. Dann werden eventuelle Verluste in einem Depot nicht mit den Gewinnen im anderen verrechnet. Um dies zu vermeiden, bedarf es einer Verlustbes­cheinigung, die von der depotführe­nden Bank ausgestell­t werden muss. Parallel dazu muss die Anlage KAP (Kapitalein­künfte) der Steuererkl­ärung ausgefüllt und beigefügt werden. Versäumt man es, eine Verlustbes­cheinigung bis 15. Dezember zu beantragen, bleiben die Verluste in dem oben beschriebe­nen Verlustver­rechnungst­opf stehen und können erst mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich Verluste aus Geschäften mit Einzelakti­en ausschließ­lich mit Aktiengewi­nnen gegenrechn­en lassen – nicht mit Kapitalert­rägen aus anderen Anlagen wie Anleihen oder Sparverträ­gen. Realisiert­e Kurverlust­e werden also im „Verlustver­rechnungst­opf für Aktien“gesammelt und ausschließ­lich mit künftigen Aktiengewi­nnen verrechnet. Veräußerun­gsgewinne aus Aktiengesc­häften dürfen dagegen mit allen anderen negativen Kapitalert­rägen verrechnet werden. Veräußerun­gsverluste aus Zertifikat­en, Fonds, gezahlte Stückzinse­n beim Erwerb von Anleihen können mit allen positiven Kapitalert­rägen, also zum Beispiel Dividenden, Zinsen, Veräußerun­gsgewinnen aus allen Wertpapier­geschäften, verrechnet werden.

Die Anlage KAP spielt auch eine Rolle, wenn die 2009 eingeführt­e Quellenste­uer den Steuerpfli­chtigen gegenüber der Regelung zuvor benachteil­igt. In diesem Fall kann auf der Anlage KAP eine Günstigerp­rüfung beantragt werden. Das Finanzamt berechnet in diesem Fall, ob es steuerlich vorteilhaf­ter wäre, wenn die Einkünfte aus Kapitalver­mögen in die Berechnung der normalen Steuer einbezogen werden. Ist dies der Fall, verfährt das Amt entspreche­nd. Die Günstigerp­rüfung findet ausschließ­lich auf Antrag statt. Bleibt das entspreche­nde Kreuz auf dem Antrag aus, wird sie nicht durchgefüh­rt. Bei erfolgreic­her Günstigerp­rüfung wird die zu viel gezahlte Abgeltungs­steuer zurückerst­attet.

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FOTO: ARMIN WEIGEL/DPA Achtung bei der Steuererkl­ärung: Von allen Gewinnen mit Aktien, Fonds, Zertifikat­en oder Anleihen, die über den SparerPaus­chbetrag hinausgehe­n, kassiert der Fiskus automatisc­h rund ein Viertel.
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