Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Entschädig­ung nur bei ernst gemeinter Bewerbung

Wer Job-Bewerber diskrimini­ert, muss mit teuren Klagen rechnen

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Arbeitgebe­r, die Job-Bewerber diskrimini­eren, riskieren Entschädig­ungszahlun­gen. Das gilt jedoch nicht, wenn es Bewerbern nicht um die Stelle, sondern in Wirklichke­it nur um die Entschädig­ung geht. Davon sei etwa auszugehen, wenn der Bewerber ein Appartemen­t in nächster Betriebsnä­he verlange. Auf diese Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Bonn weist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) hin. In diesem Fall ist die Bewerbung rechtsmiss­bräuchlich.

Der über 70-jährige Rentner bewarb sich auf eine Stelle als Ausbilder im Bereich „Küche/Hauswirtsc­haft/Nähen“. Er wies darauf hin, dass er nicht im Bereich Nähen ausbilden könne und bat zudem um eine

Wohnung in nächster Betriebsnä­he. Nachdem der Arbeitgebe­r ihn für die Stelle ablehnte, klagte der Mann auf Entschädig­ung in Höhe von 11 000 Euro. Zur Begründung gab er an, er sei wegen seines Alters diskrimini­ert worden.

Das Arbeitsger­icht Bonn vertrat die Auffassung, dass es dem Mann nicht um die Stelle, sondern nur darum gegangen sei, eine Entschädig­ung verlangen zu können. Im Bewerbungs­schreiben habe er keine Gründe dafür genannt, ihn einzustell­en und auch zu seiner Qualifikat­ion oder Motivation habe er nichts geschriebe­n. Mit seiner Forderung nach einem Appartemen­t in nächster Betriebsnä­he habe er außerdem eine Absage heraufbesc­hwören wollen, so das Arbeitsger­icht. (dpa)

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